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Telefonischer Abwerbeversuch kann auch unter Mobilnummer wettbewerbswidrig sein
Wer sich zu Beginn eines telefonischen Abwerbeversuchs nicht vergewissert, dass der Arbeitnehmer sich nicht am Arbeitsplatz befindet, handelt unlauter.

22. Oktober 2019

Abwerbeversuch
(Bild: © rcfotostock - Fotolia.com)

Das OLG Frankfurt a.M. hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage zu beschäftigen, ob die telefonische Ansprache zur Abwerbung eines Arbeitnehmers auch unter dessen Mobilnummer wettbewerbsrechtlich unzulässig sein kann (Beschluss v. 8. August 2019, Az.: 6 W 70/19).

Telefonische Abwerbeversuche unter Festnetznummer unzulässig …

Bereits entschieden ist die Frage, ob ein solcher Abwerbeversuch unter der (Festnetz)Telefonnummer des Arbeitgebers unzulässig ist. Die insofern ergangene Rechtsprechung sieht darin einen unzulässigen Eingriff in die Betriebsabläufe des Arbeitgebers, so dass dieser sich hiergegen entsprechend zur Wehr setzen kann. 

… unter der Mobilnummer eventuell auch

Erfolgt die Kontaktaufnahme nun – wie im zu entscheidenden Fall – unter der persönlichen Mobilnummer des Arbeitnehmers, kann dies ebenfalls unzulässig sein. Das OLG stellt dabei entscheidend darauf ab, ob der Anrufer sich zu Beginn des Gesprächs erkundigt, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsplatz befindet oder nicht. Bejaht der Arbeitnehmer dies, muss das Gespräch sofort beendet werden. Nur für den Fall, dass der Arbeitnehmer wahrheitsgemäß verneint, dass er sich am Arbeitsplatz befindet, kann das Gespräch fortgeführt werden.

Unterlassungsanspruch und Kostenlast bei Abwerbeversuch nach Streitwert von 100.000,00 €

Im entschiedenen Fall war dies jedoch gerade nicht der Fall. Der angerufene Arbeitnehmer befand sich am Arbeitsplatz, das Telefonat dauerte zwölf Minuten und zu Beginn des Gesprächs erfolgte keine Rückfrage, wo der Arbeitnehmer sich befindet. Das OLG nahm dementsprechend das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs für diese Konstellation an und legte dem Anrufer (resp. dem Antragsgegner in diesem Verfahren) auch überwiegend die Kosten des Verfahrens auf. Bemerkenswert ist der mit 100.000,00 € hoch ausfallende Streitwert, nach dem die Kosten des Verfahrens berechnet werden.

Frage nach Standort des Angerufenen ist Pflicht

Allen Headhuntern sei daher mitgegeben, dass die vorherige Rückfrage, ob der Angerufene sich am Arbeitsplatz befindet, bei Anrufen unter einer Mobilnummer zur Pflicht gehört. Bestätigt der Arbeitnehmer, dass er sich am Arbeitsplatz befindet, ist das Telefonat sofort zu beenden. Anderenfalls besteht die dringende Gefahr, dass der Anruf die Voraussetzungen eines unlauterer Eingriffs in den Betriebsablauf des Arbeitgebers darstellt.

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