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Telefonwerbung – Neuerungen für telefonisch werbende Unternehmen
Mit dem neuen Gesetzentwurf zur Telefonwerbung obliegen den Unternehmen neue Pflichten. Was Sie als Unternehmer zu beachten haben, erfahren Sie hier.

27. Juli 2017

Telefonwerbung Unternehmen
(Bild: © Rob - Fotolia.com)

Mit dem Gesetzentwurf zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung versuchen die Länder die für viele belästigenden Werbeanrufe zu beschränken. Wie bereits berichtet, kann man sich bei unzulässigen Werbeanrufen gegen diese mit einer Vielzahl von Mitteln als Betroffener wehren. Als betroffenes Unternehmen bedeutet dies Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Klagen und teils hohe Kosten für diese Verfahren.

Um solch kostspielige Streitigkeiten zu umgehen, sollten werbende Unternehmen sich mit den Voraussetzungen für zulässige Werbeanrufe befassen und diese zwingend beachten.

Keine Telefonwerbung durch Unternehmen ohne Einwilligung

Grundsätzlich bedürfen Werbeanrufe der vorherigen Einwilligung des Angerufenen. Dies gilt nicht nur für die Werbung gegenüber Verbrauchern, sondern auch für die Werbung gegenüber anderen Unternehmen. Denn Telefonwerbung ist stets dann erlaubt, wenn das werbende Unternehmen zuvor von dem Adressaten ein beweisbares Einverständnis für diese Werbeform eingeholt hat.

Allerdings werden bei Verbraucher und Unternehmen unterschiedlich hohe Anforderungen an die Einwilligung gestellt. Bei Verbrauchern (B2C-Verhältnis) muss stets eine ausdrückliche Einwilligung vorliegen (opt in). Für die Werbeanrufe bei anderen Unternehmern (B2B-Verhältnis) reicht derzeit häufig noch das „mutmaßliche Einverständnis“. Dies könnte sich allerdings, je nachdem wie die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, durch DS-GVO ändern.

Mutmaßliche Einwilligung – strenger als viele Unternehmen vermuten

Durchaus streng sind jedoch auch die Anforderungen an eine mutmaßliche Einwilligung. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn der Inhalt des werbenden Telefonats das Kerngeschäft der beiden Firmen betrifft. Deutlich wird dies an einem kurzen Beispiel: Ein Werbeanruf bei einer Druckerei (als Unternehmen), um dieser Angebote über Papier zu unterbreiten, betrifft das Kerngeschäft der beiden Unternehmen und ist daher aufgrund einer mutmaßlichen Einwilligung zulässig.

Anders verhält es sich, wenn bei einem KfZ-Betrieb per Telefonwerbung für Papier geworben wird. Zwar brauche auch ein KfZ-Betrieb Papier für ihren Geschäftsbetrieb, allerdings gehört dies wohl nicht zum Kerngeschäft beider Unternehmen. Hier wäre eine mutmaßliche Einwilligung also nicht anzunehmen.

Zudem muss die Einwilligung schon vor dem Werbeanruf vorliegen. Diese erst zu Beginn des Werbeanrufs einzuholen ist unzulässig und führt zugleich zu einer Belästigung des Angerufenen.

Doch wie kommt man an die Einwilligung von Verbrauchern oder Unternehmen? Bei Unternehmen reicht oftmals bereits ein geschäftlicher Kontakt. Hat man im Rahmen dessen die Telefonnummer oder Email-Adresse erhalten, so ist die Werbung bezüglich des Kerngeschäftes zulässig. Es sei denn, der Betroffene hat sich ausdrücklich gegen eine solche ausgesprochen (opt out).

Ausdrückliche Einwilligung eines Verbrauchers

Die Einwilligung eines Verbrauchers (B2C) ist weitaus schwerer einzuholen. Hierbei sollte beachtet werden, dass die Einwilligung nicht per Email erbeten wird. Denn die Werbung per Email – auch zum Erhalt einer Einwilligung – ist ähnlich streng reglementiert wie die Telefonwerbung. Besser eignet sich ein Brief mit einer Antwortkarte, oder aber die direkte Ansprache mit Unterschrift, etwa bei einem Messeauftritt oder anderen öffentlichen Werbeveranstaltungen.

Innerhalb der Einwilligungen muss erkennbar sein, welche Medien von der Einwilligung umfasst sind. Denn dem Einwilligenden muss unmissverständlich klar sein, wofür er sein Einverständnis abgibt. Damit reicht eine simple Formulierung für die allgemeine Zusendung von Werbung längst nicht aus.

Vorsicht beim Umgang mit personenbezogenen Daten

An dieser Stelle lauert für die werbenden Unternehmen jedoch eine weitere Gefahr. Bei den erhaltenen Telefonnummern und Email-Adressen handelt es sich um persönliche – und damit regelmäßig personenbezogene – Daten. Diese müssen besonders sorgfältig aufbewahrt und verwaltet werden. Beschäftigt das werbende Unternehmen mehr als 9 Personen mit der automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten, so braucht es einen Datenschutzbeauftragten. Gleiches gilt für Unternehmen, die mindestens 20 Personen beschäftigt, die die personenbezogenen Daten auf andere Weise erheben, verarbeiten oder nutzen. Nahezu immer ist ein Datenschutzbeauftragter erforderlich, wenn mit besonders geschützten Formen personenbezogener Daten (z.B. medizinischen Daten) umgegangen wird.

Änderungen bei abgeschlossenen Verträgen durch den neuen Gesetzentwurf

Führte die Telefonwerbung – trotz fehlender vorheriger Einwilligung – zu einem erfolgreichen Vertragsschluss, so muss dieser zukünftig zusätzlich in Textform bestätigt werden. Der abgeschlossene Vertrag muss dazu der anderen Vertragspartei in Textform (Email oder Brief) zugeleitet werden, und diese muss den Vertragsschluss ebenfalls in Textform bestätigen.

Bundesnetzagentur plant Dokumentationspflicht

Auch die Bundesnetzagentur möchte unzulässige Werbeanrufe nicht mehr dulden. Um die Anrufe zu unterbinden, plant sie eine Dokumentationspflicht für Call Center. Diese soll dazu dienen, im Streitfall etwaige Nachweise umgehend zur Verfügung zu haben.

Auch dies führt – neben der Verwaltung der personenbezogenen Daten – für die Unternehmen zu einem hohen administrativen Aufwand.

Um all den Anforderungen an die Telefonwerbung gerecht zu werden, lohnt es sich oftmals rechtlichen Rat vor einer solchen Werbeinitiative einzuholen. So können etwaige Abmahnung und Klagen bereits im Voraus ausgeschlossen werden. Zugleich werden nur diejenigen Personen umworben, die auch einer Werbung zugestimmt haben, was wiederum dazu führt, dass die Betroffenen nicht verärgert sind und das Image des Unternehmens beschädigt wird.

Dieser Beitrag gehört zu unserer Blogreihe zum Thema der Telefonwerbung. Hierin zeigen wir Ihnen auf, welche Punkte Unternehmen und Verbraucher im Bezug auf die Telefonwerbung beachten sollten und wie Sie sich vor Rechtsverstößen schützen können. Bereits erschienen sind Beiträge zu den verbraucherschützenden gesetzlichen Neuerungen und dem Einwilligungserfordernis.

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Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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