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Unberechtigtes Anprangern über VeRi bei eBay wettbewerbswidrig
Wer über das eBay-Programm VeRi unberechtigt vermeintlich rechtsverletzende Angebote von Mitbewerbern meldet, handelt wettbewerbswidrig.

7. Juni 2016

veri ebay
(Bild: © D.R. - Fotolia.com)

Das OLG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 03. Dezember 2015 (Az.: I-15 U 140/14) festgestellt, dass die missbräuchliche Nutzung des eBay-Meldeprogrammes Verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI) wettbewerbswidrig ist.

Wird tatsächlich nicht in Schutzrechte eines anderen eingegriffen, so stellt das „Melden“ eine gezielte Behinderung gem. § 4 Nr. 4 UWG dar. Der missbräuchliche handelnde Rechteinhaber haftet als Täter.

Das VeRI-Programm von eBay

Zur Bekämpfung missbräuchlicher Nutzung von Markenrechten hat eBay das sog. VeRI-Programm entwickelt. Dieses soll schnelle Abhilfe leisten und zwischen den Parteien schlichten. Über dieses Programm kann ein betroffener Rechteinhaber die Verletzung seiner Rechte melden. Der Nutzer bekommt daraufhin die Möglichkeit, mit dem Rechteinhaber in Kontakt zu treten. Der Berechtigte kann im Folgenden seine Zustimmung zur Nutzung erteilen bzw. verweigern.

Keine materielle Prüfung durch eBay bei VeRI-Meldung

Das VeRI-Programm sieht keine Überprüfung durch eBay vor. Vielmehr möchte die Plattform eine Einigung zwischen den Mitbewerbern bezwecken. Treten diese in Kontakt und kann trotz Verhandlung keine Einigung erzielt werden, so reagiert eBay jedoch schnell. Im Zweifel bleibt eBay die Möglichkeit, das Angebot zu entfernen.

Die unberechtigte Markenbeschwerde

Die Verletzung von Schutzrechten wie z.B. Markenrechten spielt nicht nur im Rahmen von eBay-Auktionen eine große Rolle. Die Fülle des Internets birgt die Gefahr der raschen Verletzung von Rechten. Das Vorgehen der Berechtigten gegen einen Verstoß ist dabei teilweise berechtigt, teilweise jedoch auch unberechtigt.

Der BGH hatte sich bereits in seinem Urteil vom 12. März 2015 (Az.: I ZR 188/13) mit einer unberechtigten Markenbeschwerde bei Google beschäftigt. Eine Verletzung von Rechten konnte hier nicht festgestellt werden. Der BGH stellte daraufhin klar, dass eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG anzunehmen sei. Das wettbewerbswidrige Handeln führt zur Abmahnung.

Gezielte Behinderung von Mitbewerbern möglich

Inseriert ein eBay-Anbieter ein Angebot, ohne dabei Rechte eines anderen zu verletzen, so kann er vom Berechtigten die Zustimmung der Verwendung verlangen. Wird die Nutzung jedoch verweigern, so sieht das Gericht die Handlung als gezielte Behinderung an. Die unberechtigte Verweigerung verhindert den Verkauf und stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.

Die Haftung des Rechteinhabers

Das OLG Düsseldorf stellte mit seinem Urteil fest, dass der Rechteinhaber unstreitig als Täter haftet. Durch das Errichten des VeRI-Kontos wurde eine sog. Gefahrenquelle geschaffen. Der Rechteinhaber kann sich in diesem Fall nicht exkulpieren und der Haftung nicht entkommen.

Die Erwägungen zeigen wieder einmal, dass Rechteinhaber nicht vorschnell gegen vermeintliche Verstöße vorgehen sollten. Es empfiehlt sich eine genaue Prüfung des Einzelfalls, um Abmahnungen und Schadensersatzansprüchen vorzubeugen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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