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Unterlassungsanspruch beinhaltet auch Handlungspflichten
BGH: Der Unterlassungsanspruch kann auch eine Pflicht zum aktiven Rückruf beinhalten, soweit die Beseitigung des Störungszustands zumutbar ist.

10. März 2017

Unterlassungsanspruch Handlungspflicht
(Bild: © megaflopp - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 29.09.2016 (Az.: I ZB 34/15) hat sich der BGH ausführlich zu den Handlungspflichten innerhalb eines Unterlassungsanspruchs geäußert.

Ein Unterlassungsanspruch umfasse danach alle möglichen und zumutbaren Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands. Wer aufgefordert wurde den Vertrieb eines bestimmten Produktes zu unterlassen, kann im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs auch zum Rückruf des Produktes aufgefordert werden.

Pflicht zum Unterlassen bestimmter Handlungen

Im Streitfall vor dem BGH ging es um sogenannte „Bach-Blüten-Produkte“. Ein Unternehmen veräußerte Produkte mit dem Namen „Rescue Tropfen“ und „Rescue Night Spray“ in mehreren Unternehmen. Aufgrund des hohen Alkoholanteils in den Lösungen wurden die Produkte als Spirituosen klassifiziert. Bedruckt waren die kleinen Fläschchen mit gesundheitsbezogenen Angaben.

Nach einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit einem konkurrierenden Unternehmen untersagte 2013 das Oberlandesgericht München den Vertrieb des Produktes. Spirituosen dürften entsprechend der Health-Claim Verordnung nicht mit gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden.

Verkauf der Ware durch Dritte trotz Unterlassungsverpflichtung

Trotz Urteil des OLG München wurden weiterhin Restbestände in einzelnen Apotheken verkauft. Das konkurrierende Unternehmen sah in dem fortdauernden Angebot der Ware einen Verstoß gegen das gerichtliche Vertriebsverbot. Es forderte nunmehr die Verhängung eines Ordnungsgeldes.

Unterlassungsanspruch beinhaltet positive Handlungspflicht

Nach dem BGH sei nach der Wortlautauslegung des Vollstreckungstitels das Unternehmen nur dazu verpflichtet, den fortdauernden Vertrieb zu unterlassen. Nicht hingegen sei es direkt zur Vornahme von Handlungen verpflichtet.

Jedoch sei ein Unterlassungsanspruch regelmäßig so zu verstehen, dass nicht nur die konkrete Handlung unterlassen werden muss, sondern auch, dass alle möglichen und zumutbaren Handlungen vorgenommen werden, um die Beeinträchtigung (dauerhaft) zu beseitigen.

Vermischung von Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Das Urteil vermittelt zunächst den Eindruck, als werde die Abgrenzung zwischen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch verwischt. Dem setzt der BGH in seiner Begründung jedoch entgegen, dass die Reichweite des jeweiligen Unterlassungsanspruchs anhand der gebotenen Handlungen im Einzelfall zu bestimmen sei.

Unterlassungsanspruch begründet Pflicht zum Rückruf

Zwar müsse der Unternehmer, der eine bestimmte Handlung zu unterlassen hat, nicht für Handlungen Dritter einstehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm Vorteile bringt, einzuwirken, soweit er mit einem Verstoß rechnen müsse. Zudem müsse ihm die gebotene Handlung rechtliche und tatsächlich möglich sein und er damit Einfluss auf das rechtwidrige Handeln Dritter haben.

„Danach muss ein Schuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, grundsätzlich durch einen Rückruf des Produkts dafür sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden…“

Prüfung der Handlungspflichten bei Abgabe von Unterlassungserklärungen empfohlen

Die Entscheidung des BGH hat umfassende Auswirkung auf die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Demnach kann die vereinbarte Vertragsstrafe auch schon dann gefordert werden, wenn der Schuldner die verbotene Handlung zwar unterlässt, dennoch nicht alles in seiner Macht stehende unternimmt um den Störungszustand zu beseitigen.

Die konkreten Handlungspflichten sind dabei stets abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls und der Ausgestaltung der Unterlassungserklärung. Daher sei jeder Unterlassungsschuldner dazu angehalten bei der Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung seine Handlungspflichten mit im Auge zu behalten und rechtlich überprüfen zu lassen. So lassen sich kostenintensive Vertragsstrafen vermeiden.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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