Seite wählen
Versandkosten dürfen nicht erst bei Einlegen der Ware in den Warenkorb mitgeteilt werden

16. April 2019

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Im Onlinehandel stellt bereits das Einlegen einer Ware in den virtuellen Warenkorb eine geschäftliche Entscheidung dar. Die nach der Preisangabenverordnung u.a. erforderlichen Informationen zu anfallenden Liefer- und Versandkosten müssen daher bereits zu diesem Zeitpunkt dargestellt werden. Es reicht aus „für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken […] ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird“ (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 19/18).

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This