Seite wählen
Verzicht auf Eigenbeteiligung bei FFP2-Masken ist Wettbewerbsverstoß

25. Januar 2021

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Die Corona-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) hat zum Ziel, Risikogruppen einen Zugang zu vergünstigten FFP2-Masken zu ermöglichen. Die Abgabe erfolgt über Apotheken. Ebenfalls in der SchutzmV vorgesehen ist ein Eigenanteil in Höhe von 2 € für die Verbraucher. Die easy-Apotheke hatte mit dem Slogan „Die 2 Euro Eigenbeteiligung tragen wir für Sie“ geworben. Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht. Dieser Ansicht schlossen sich die Düsseldorfer Richter im einstweiligen Verfügungsverfahren an: Die SchutzmV soll das Verhalten der Verbraucher, und damit des Marktes, regeln. Ziel sei es, dass die knappen Schutzmasken von Kunden erworben und benutzt werden, die sie wirklich brauchen und sinnvoll genutzt werden. Darum handle es sich um eine Marktverhaltensregel. Verstöße dagegen seien zugleich wettbewerbswidrig und deshalb abmahnfähig. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Apothekerverbände warnen ihre Mitglieder aber bereits vor sämtlichen Rabattaktionen im Zusammenhang mit FFP2-Masken (LG Düsseldorf, Beschluss v. 15. Januar 2021, Az. 34 O 4/21).

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This