Die FC Bayern München AG ist erfolgreich gegen eine kommerzielle Zweitmarktplattform für Eintrittskarten vorgegangen. Die Plattform hat auch Tickets für Spiele des FC Bayern angeboten, die mit einem individuellen QR-Code, einer Warenkorbnummer, einem Strichcode und dem Namen des Erstkäufers personalisiert worden sind. Der Weiterverkauf dieser Tickets wird durch den FC Bayern untersagt. Der Ankauf und (deutlich teurere) Weiterverkauf an Dritte durch die Plattform stelle daher einen wettbewerbswidrigen Schleichbetrug gem. § 4 Nr. 4 UWG dar, so das Landgericht. Weil den weiterverkauften Tickets überdies ein Schreiben beilag, in dem die Käufer bei der Einlasskontrolle zur Lüge aufgefordert wurden, verstoße die Plattform auch gegen ihre unternehmerische Sorgfaltspflicht gem. § 3 Abs. 2 UWG (LG München I, Urteil v. 7. Dezember 2020, Az.: 39 O 11168/19).
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