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Werbung mit altem UVP-Preis verstößt gegen Wettbewerbsrecht
LG Hamburg: Die Werbung mit einem nicht mehr aktuellen UVP-Preis ist unzulässig, soweit sie keinen aufklärenden Zusatz enthält.

20. April 2017

Werbung UVP
(Bild: )

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.01.2017 (Az.: 406 HKO 188/16) entschieden, dass eine Werbung unter Angabe der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) unzulässig sei, soweit der Hersteller im Zeitpunkt der Werbung keine unverbindliche Preisempfehlung mehr ausspricht. Zudem darf für Brillen (Gestell mit Gläsern) nicht mit dem Zusatz „UVP“ geworben werden, wenn die unverbindliche Preisempfehlung eine Addition des Preises von Gestell und Gläsern darstellt, der Hersteller aber keine UVP für die komplette Brille angibt.

Optiker wirbt mit einem veralteten UVP

Eine Online-Optikerin warb auf ihrer Internetseite für Ray Ban-Brillen unter Angabe einer UVP und eines stark reduzierten Preises. Jedoch gab die Firma Ray Ban zur Zeit der Werbung selbst keine UVP mehr für die Brillengestelle ab. Für die Brillen mit Sehstärke gab es keine eigene UVP sondern lediglich eine UVP für die Brille, und eine für die Gläser mit Sehstärke. Die Optikerin rechnete die beiden UVP zusammen und gab in der Werbung die Summe mit der Anmerkung „UVP“, sowie einem stark reduzierten Preis an.

In diesen Angaben liege laut Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eine Irreführung der Verbraucher.

LG Hamburg: Werbung mit falscher UVP unzulässig, soweit sie keine Anmerkung enthält

Soweit die Optikerin mit einer UVP des Herstellers Werbung betreibe, die nicht mehr aktuell ist, verstoße sie gegen lauterkeitsrechtliche Vorschriften. Jedenfalls dann, wenn sie nicht darauf hinweist, dass es sich nicht mehr um eine aktuelle UVP handelt. Denn durch die Werbung werde beim Verbraucher die Vorstellung hervorgerufen, es handele sich um eine aktuelle UVP. Hierdurch wird der Verbraucher in die Irre geführt.

Werbung mit errechneter UVP bei zusammengesetzten Produkten ebenfalls unzulässig

Auch die Addition der UVP-Angaben zu einem Gesamtwert sei unzulässig, denn eine solche Angabe existiere vom Hersteller schlicht weg nicht. Dem Verbraucher werde vorgespiegelt, der Hersteller hätte bewusst eine UVP ausgesprochen.

Dies führe ebenfalls zu einer Irreführung des Verbrauchers. Denn regelmäßig entspreche der Preis für ein zusammengesetztes Produkt nicht dem Preis der einzelnen Bestandteile, sondern sei um ein vielfaches günstiger.

Viele Verbraucher wissen daher, dass der Preis eines Gesamtproduktes sich häufig von der Summe der Preise der zu seiner Herstellung benötigten Einzelteile und Arbeitsleistungen unterscheidet und dass der Gesamtpreis vielfach die Summe der Einzelpreise bei gesondertem Bezug der Bestandteile des Gesamtproduktes deutlich unterschreitet.

Den Ausführungen des Landgerichts zufolge werden viele Verbraucher der Werbung mit dem UVP eines Herstellers mehr Bedeutung zumessen, als den zusammengesetzten Preisangaben eines Optikers. Demnach ist die Werbung mit dem falschen UVP auch geeignet den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er in Kenntnis der tatsächlichen Sachlage nicht getroffen hätte.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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