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Werbung mit dem Slogan „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ unzulässig
Die Werbung mit dem Slogan „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ ist unzulässig, soweit der Anbieter nicht dauerhaft schneller ist als andere Anbieter.

16. Mai 2017

Werbung schnellsten Netz
(Bild: © rossiagung - Fotolia.com)

Das OLG Köln hat sich mit Urteil vom 10.03.2017 (Az.: 6 U 124/16) erneut mit der Werbung von Internetanbietern befasst. Dem Urteil zu Folge ist eine Werbung mit dem Slogan „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ und „mehr als jeder andere Anbieter“ wettbewerbswidrig und folglich unzulässig, soweit der werbende Anbieter nicht dauerhaft eine schnellere Internetgeschwindigkeit zur Verfügung stellt als andere Anbieter. Die Werbung sei nur dann zulässig, wenn der Geschwindigkeitsvorteil deutlich und von gewisser Dauer ist.

„Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ als Werbung

Ein Kölner Internetanbieter bewarb sein eigenes Internet als schnellstes Netz der Stadt. Dazu nutzte er den Slogan „Jetzt surfen im schnellsten Netz der Stadt“. Weiter führte der Anbieter aus: „Es ermöglicht schon heute Highspeed Internet mit bis zu 400 Mbit/s – mehr als jeder andere Anbieter bei Ihnen in Köln.

Ein konkurrierender Telekommunikationsanbieter sah die Werbung als irreführend und wettbewerbswidrig an. Die Werbung mit dem Alleinstellungsmerkmal der Übertragungsgeschwindigkeit verstoße gegen § 5 UWG und sei damit unzulässig. Denn auch der konkurrierende Anbieter plante wenige Tage nach der Werbung mit einem vergleichbaren Angebot in Köln zu starten.

OLG Köln: Slogan ist irreführend und damit unzulässig

Das OLG ist der Ansicht der Vorinstanz (LG Köln, Urteil v. 29.06.2016 – 84 O 52/16) im Ergebnis gefolgt. Die Werbung des Internetanbieters mit dem Alleinstellungsmerkmal sei als wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung anzusehen und daher unzulässig.

Auch wenn der Anbieter im Zeitpunkt der Aufstellung der Werbung der schnellste Anbieter auf dem Markt gewesen ist, sei eine solche Werbung nur zulässig, wenn dieser Geschwindigkeitsvorsprung sehr deutlich und auch von einer längeren Dauer sei.

Geht ein Konkurrent nur kurze Zeit später mit denselben Alleinstellungsmerkmalen an den Markt, sei eine Werbung mit diesen Superlativen grundsätzlich unzulässig. Denn gerade Internetverträge leben von einer mehrjährigen Vertragsbindung, weshalb die Verbraucher einen besonderen Schutz vor irreführender Werbung genießen müssen.

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