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Werbung mit provisionsfreier Vermittlung von Mietwohnungen irreführend

17. März 2020

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Das seit 01.06.2015 geltende Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung bestimmt, wer die Vergütung aus wohnraumbezogenen Immobilienmaklerverträgen zu tragen hat. Bisher war es Vermietern von Wohnraum erlaubt, die Kosten der von ihnen beauftragten Makler auf die zukünftigen Mieter abzuwälzen. Die gesetzliche Neuregelung hat das sogenannte Bestellerprinzip eingeführt, welches besagt, dass derjenige, der den Makler beauftragt, diesen auch bezahlen muss. Damit ist es Wohnungsvermittlern untersagt, vom Wohnungssuchenden eine Provision zu verlangen, es sei denn, der Vermittler sucht ausschließlich im Auftrag des Suchenden, welcher dann auch einen Mietvertrag – mit dem Vermieter – abschließt. In der Praxis kann es zu Provisionszahlungen durch einen Mietinteressenten in der Regel daher nicht mehr kommen, da der Makler dem Interessenten nachweisen müsste, dass er die in Rede stehende Wohnung nur in dessen Auftrag vermittelt und sich diese nicht bereits in seinem Angebotsportfolio befunden hat. Die Provision entfällt ferner, wenn der Makler ein von ihm ermitteltes Mietobjekt mehreren Interessenten vorführt, da er dann bereits nicht mehr nachweisen kann, dass er die Wohnung exklusiv aufgrund eines Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden ermittelt hat.

Vor diesem Hintergrund können im Rahmen eines „Marktplatz für provisionsfreie Immobilien“ mit Bildern und Beschreibungen (Exposé) angebotene Wohnraummietobjekte für den interessierten Kundenkreis eine Provisionspflicht nicht auslösen, weil diesen Angeboten naturgemäß immer schon ein Auftrag durch einen vermietungswilligen Dritten zugrunde liegen muss. Es handelt es sich bei der Provisionsfreiheit des Angebotes somit um eine Eigenschaft, die sich unmittelbar aus dem Gesetz als für solche zwingend geltend ergibt.

Diese im Verfahren gegenständliche Herausstellung der Provisionsfreiheit enthält zwar eine objektiv richtige Information. Sie erweckt jedoch bei dem angesprochenen Verbraucherkreis den unrichtigen Eindruck, gegenüber anderen Angeboten vergleichbarer Art einen besonderen Vorzug aufzuweisen und ist damit zur Irreführung von Verbrauchern geeignet (OLG Brandenburg, Urteil v. 22. Oktober 2019, Az.: 6 U 54/18).

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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