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Wettbewerbsverstoß durch fehlendes „durchgestrichene Mülltonne“-Symbol
Elektrogeräte sind nach dem ElektroG mit dem „durchgestrichene Mülltonne“-Symbol zu kennzeichnen. Mitbewerber können Versäumnisse wettbewerbsrechtlich ahnden.

16. Oktober 2019

durchgestrichene Mülltonne
(Bild: © dvoevnore - Fotolia.com)

In einer aktuellen Entscheidung stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main fest, dass es sich bei der relevanten Regelung des § 9 Abs 2 ElektroG um eine sog. Marktverhaltensregelung handelt (OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19).

Fehlende Kennzeichnung mit „durchgestrichener Mülltonne“ auf Lampe

Im zu entscheidenden Fall standen sich zwei Mitbewerber im Bereich des Leuchten und Leuchtmittelvertriebs gegenüber. Im Rahmen eines Testkaufs hatte sich ergeben, dass einer der beiden die gegenständliche Lampe nicht mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet hatte. Nach § 9 Abs. 2 ElektroG hat die Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten jedoch mit folgendem Symbol zu erfolgen:

Kennzeichnungspflicht ist Marktverhaltensregelung

Basierend auf wettbewerbsrechtlichen Vorschriften hatte der Antragsteller die fehlende Kennzeichnung zunächst vorgerichtlich abgemahnt und im Anschluss gerichtlich verfolgt. Nachdem das Landgericht Frankfurt a.M. das Anliegen u.a. mit dem Verweis darauf, dass es sich bei § 9 Abs. 2 ElektroG nicht um eine Marktverhaltensregelung handele zurückgewiesen hatte, änderte das OLG diese Entscheidung in zweiter Instanz ab. 

Eine Vorschrift ist dann eine Marktverhaltensregelung im Sinne des Wettbewerbsrechts, wenn sie (zumindest auch) den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezweckt. Bei der Kennzeichnungspflicht des § 9 Abs. 2 ElektroG sei dies zwar umstritten, im vorliegenden Fall jedoch anzunehmen:

„Für eine Marktverhaltensregelung spricht jedoch aus Sicht des Senats, dass die Vorschrift mittelbar durchaus dem Verbraucherschutz dient. Der Verbraucher kann anhand des Symbols bereits beim Kauf erkennen, dass er das Produkt nicht im Hausmüll entsorgen kann. An dieser Information hat er durchaus Interesse, weil ihm vor Augen geführt wird, dass er einen anderen, meist aufwändigeren Versorgungsweg wählen muss. Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 regelt damit ein produktbezogenes Gebot. Bei Verstößen wird jedenfalls die schutzwürdige Erwartung des Verbrauchers enttäuscht, ein Produkt angeboten zu bekommen, das den im Interesse des Kunden bestehenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. BGH GRUR 2010, 754, Rn. 21 – Golly Telly).“

OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 25. Juli 2019, Az.: 6 U 51/19

Anbringung der „durchgestrichenen Mülltonne“ unter der Lampe ausreichend

Der Einwand des betroffenen Unternehmens, eine Kennzeichnung auf der Lampe sei auf Grund der Größe oder der Funktion nicht dort, sondern auf der Verpackung, in der Gebrauchsanweisung oder dem Garantieschein aufzunehmen (Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 S. 2 ElektroG) schlug fehl. Das Symbol hätte nach Auffassung des OLG problemlos – ohne Funktionsbeeinträchtigung – am Boden der Lampe angebracht werden können. Dort finde sich ohnehin bereits ein Aufkleber mit Gerätespezifikationen. Diese Art der Anbringung würde auch die Anforderung der „Sichtbarkeit“ und „Erkennbarkeit“ ausreichend erfüllen, da Hinweise an dieser Stelle des Geräts erwartet werden.

Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht ist geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung der sog. Spürbarkeit sah das OLG ebenfalls keine den Anspruch des Mitbewerbers hindernden Aspekte. Im Streitfall sei nicht auszuschließen, dass das fehlende Symbol geeignet war, die Kaufentscheidung von Verbrauchern zu beeinflussen. An der Spürbarkeit fehle es auch nicht deshalb, weil das Symbol stattdessen in der Gebrauchsanweisung angebracht sei. Es könne nicht angenommen werden, dass alle Verbraucher die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nehmen bzw. aufbewahren. Aus diesem Grund schreibt der Gesetzgeber vor, dass das Symbol unmittelbar auf dem Gerät anzubringen ist, nicht nur in Unterlagen.

Umfangreiche Kennzeichnungspflichten beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten

Neben vielen weiteren Pflichten zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten (z.B. der Energieeffizienz) sollte angesichts der nur in Teilen einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung auch die „durchgestrichene Mülltonne“ im Fokus der Kennzeichnung stehen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. entspricht ähnlich lautenden, wenngleich älteren Entscheidungen der OLGe Karlsruhe (Urteil v. 11. Juni 2014, Az.: 6 U 45/14), Nürnberg (Urteil v. 13. Mai 2014, Az.: 3 U 346/14), und München (Urteil v. 11. September 2014, Az.: 6 U 1363/14). Einzig das OLG Köln vertritt eine abweichende Auffassung und hält die Kennzeichnungspflicht nicht für eine Marktverhaltensregelung (Urteil v. 20. Februar 2015, Az.: 6 U 118/14). Um hier aus kleinen Fehlern keine erheblichen (und vermeidbaren) Kosten sowohl für Streitigkeiten als auch gegebenenfalls erforderliche Umkennzeichnungen, Rückrufe (!) etc. zu produzieren, sollte entsprechend sorgfältig und wohlüberlegt gekennzeichnet werden. 

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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