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World of Warcraft: Bot-Software verstößt gegen Wettbewerbsrecht
Der Vertrieb von Bot-Software für Online-Spiele, wie World of Warcraft (WoW), verstößt gegen Wettbewerbsrecht.

20. März 2017

World of Warcraft Bot Software
(Bild: © Uli-B - Fotolia.com)

Mit dem Urteil vom 12. Januar 2017 (Az. I ZR 253/14) bestätigt der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Berufungsgerichts Hamburg. Der Vertrieb von sogenannter Bot-Software verstoße bei der Umgehung von Schutzvorkehrungen gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. Durch die Nutzung der Bot-Software büße das eigentliche Computerspiel erheblich an Attraktivität für die Spieler ein.

Dies führe wiederum dazu, dass der Spielehersteller sein Angebot nicht mehr in seiner ursprünglichen unverfälschten Form auf den Markt bringen könne. Denn durch die schwindende Attraktivität würden sich nach und nach die Spieler vom Spiel abwenden und der Umsatz zurückgehen. Hierin liegt laut BGH die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers, § 4 Nr. 4 UWG.

Streit zwischen Spielehersteller Blizzard und Bot-Hersteller Bossland

Bereits 2014 ging der Spielehersteller Blizzard gegen den Softwarehersteller Bossland gerichtlich vor. Der US-Spielehersteller ist insbesondere bekannt für seine Computerspiele wie World of Warcraft (WoW), StarCraft, Diablo III und Overwatch.

Der Softwarehersteller Bossland entwickelte nach dem Erscheinen von WoW eine Bot-Software, die es den Spielern ermöglicht innerhalb des Spieles von WoW zu schummeln.

Was ist eine Bot-Software und wie arbeiten sie?

Die Bot-Software erlaubt es dem Spieler bestimmte Aufgaben innerhalb des Rollenspiels von der Software erledigen zu lassen. So kann er beispielsweise automatisiert Rohstoffe sammeln, oder ganze Aufgaben (sogenannte „Quests“) absolvieren lassen. Da der Spieler bei der Nutzung der Bot-Software nicht vor dem Computer sitzen muss, erspart er sich so relativ unspannende Stunden mit eher langweiligen Aufgaben innerhalb des Spieles. Durch den Gewinn von Rohstoffen und die Erledigung der Aufgaben steigt der Spieler in der Rangliste nach oben und kann neue „Items“ für seinen Spieler erwerben.

Zudem ist es anderen Spielern nicht mehr möglich, den von einem Bot gesteuerten Spieler anzusprechen und gemeinsam mit Ihm Aktionen durchzuführen. Sie beeinflussen damit das Spielergebnis anderer Spieler und greifen außerdem in das Konzept des Spieles ein.

Verbot der Nutzung von Bot-Software in den AGB von World of Warcraft

Der WoW Spielehersteller Blizzard verbietet den Spieler in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Einsatz solcher Bot-Software und Cheats. Wird ein Spieler bei der Nutzung erwischt, so wird sein Account umgehend gesperrt und kann auch nicht mehr reaktiviert werden.

Um eine Bot-Software bei einem Spieler zu erkennen, bedient sich Blizzard einer „Warden“ Softwarekomponente. Diese hingegen kann durch eine Programmkomponente „TripWire“ von der Bot-Software umgangen werden.

Droht eine Aufdeckung des Bot-Einsatzes, so wird das Spiel des Nutzers automatisch beendet. Mit dieser zusätzlichen Softwarekomponente ist Bossland in der Lage, die Schutzmechanismen des Softwareherstellers Blizzard erfolgreich zu umgehen.

Unterlassungsanspruch gegen Bossland ist begründet

Laut BGH habe das Berufungsgericht Hamburg (Urteil v. 06.11.2014 – 3 U 86/13) zu Recht einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG bejaht. Blizzard und Bossland seien aufgrund ihres Wettbewerbsverhältnisses untereinander Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Beide bieten gleichermaßen Software für das Online-Spiel Word of Warcraft an.

Der wettbewerbsrechtliche Verstoß liege in der gezielten Behinderung des Mitbewerbers Blizzard durch die Bot-Software, § 4 Nr. 4 UWG.

Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. (vgl. BGH, Urteil v. 22. Juni 2011 – I ZR 159/10)

Der Vertrieb von Bot-Software führe dazu, dass der Spielehersteller ihre Leistung nicht mehr in unverfälschter und angemessener Weise am Markt zur Geltung bringen könne.

Der wirtschaftliche Erfolg des Spiels steht und fällt damit, dass für alle Spieler die gleichen Bedingungen für die Bewältigung der Aufgaben und das Erreichen höherer Levels gelten. Sie stehen untereinander in einem Wettbewerbsverhältnis. Um den Spielstand der Spieler gerecht vergleichen zu können, müssten sich alle Spieler an dieselben Spielregeln halten. Zu diesen Spielregeln gehöre auch das Verbot der Verwendung von Bots. Unehrliche Spieler könnten sich durch die Nutzung von Bots Vorteile gegenüber dem ehrlichen Spieler verschaffen.

Die Verärgerung und Enttäuschung der sich regelkonform verhaltenden Spieler führe dazu, dass sie sich von der Teilnahme am Spiel distanzieren. Geschieht dies, so entstehe Blizzard durch die entfallenden monatlichen Beitragszahlungen ein erheblicher Schaden.

Nicht nur WoW von Schummelsoftware betroffen

Bossland stellte die besagte Schummelsoftware nicht nur für das Online-Rollenspiel World of Warcraft her. Sie vertrieben darüber hinaus Bot-Software für die Blizzard Produktion von Diablo II und ein Cheat-Programm für Overwatch. Sowohl bei der Bot-Software als auch bei dem Cheat-Programm verschaffe sich der Spieler Vorteile gegenüber anderer Spieler, die diese Programme nicht nutzen.

Bereits in der Entwicklung der „Schummelsoftware“ liegt ein Urheberrechtsverstoß

In einem vorangegangenen Parallelverfahren ging der Spielehersteller Blizzard ebenfalls gegen den Bot-Softwarehersteller Bossland vor (Urteil v. 06.10.2016 – I ZR 25/15). Die Nutzung der Spielesoftware zur Entwicklung von Bot-Software sei nicht von der erworbenen Lizenz umfasst und begründe somit eine Urheberrechtsverletzung. Bei dem Erwerb des Spieles werde lediglich die Nutzung zu privaten Zwecken eingeräumt, nicht aber die Nutzung zu gewerblichen Zwecken.

Urteil des BGH richtungsweisend für die Computer-Spiele Branche

Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird von den Spieleanbietern und Softwareentwicklern begrüßt. Durch das ergangene Urteil wird deutlich gemacht, dass die Spieleunternehmer gegen unerwünschte Software, die ihr Spiel erheblich beeinflussen, erfolgreich vorgehen können.

Doch nicht nur die Spieleanbieter freuen sich über das Urteil. Auch für die sich regelkonform verhaltenden Spieler ist das Urteil eine Bereicherung. Die Nutzung von Bots in virtuellen Spielen ist vergleichbar mit dem Doping im Sport. Eine Chancenungleichheit macht sowohl den Sport als auch den elektronischen Sport (E-Sport) zu einem frustrierenden Ereignis und führt auf kurz oder lang zu einer Abwendung.

Nach dem Urteil des BGH sollte es nun leichter sein für die Spielebetreiber gegen Bot-Software und ihre Anbieter vorzugehen. So wird Attraktivität des Spieles beibehalten und alle Parteien haben gleichermaßen Spaß am virtuellen E-Sport.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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