OLG Hamburg, Urteil v. 9. Mai 2019, Az.: 3 U 203/17
Die Werbeangabe einer „signifikant besseren Bioverfügbarkeit“ ist irreführend.
Die Werbeangabe einer „signifikant besseren Bioverfügbarkeit“ ist irreführend.
Werbliche Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.
Wettbewerbswidrige Irreführung durch falsche Behauptung einer angeblich eindeutigen Rechtslage wenn Verbraucher dies als Feststellung versteht.
Bei dem Angebot von Kaffeekapseln muss auch den Grundpreis für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver angegeben werden
Eine wettbewerbsrechtliche Irreführung kommt auch durch Verschweigen einer Tatsache in Frage.