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LG Duisburg, Anerkenntnisurteil v. 2. Mai 2019, Az.: 4 O 219/18
Werbliche Angaben über Testurteile müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein.

2. Mai 2019

Rechtsprechung Wettbewerbsrecht
(Bild: sergign)

Tenor: 

 1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.08.2018 zu zahlen.

 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 Tatbestand: 

 Die Beklagte warb in ihrer Werbeschrift „inspiriert – So ein Früchtchen“ Ausgabe N auf Seite 9 für das Produkt „B“ (Geschirrspültabs) mit dem Logo der T sowie der Bezeichnung „Testsieger“ (Anlage K1). Das Veröffentlichungsdatum war und ist nicht lesbar.

 Mit Schreiben vom 21.05.2018 forderte der Kläger die Beklagte auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieses Begehren ließ die Beklagte durch die Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.06.2018 zurückweisen.

 Der Kläger beantragt,

 1.die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen mit dem Logo der T für das Produkt „B“ zu werben bzw. werben zu lassen, wie in der Anlage K1 abgebildet, ohne das Veröffentlichungsdatum anzugeben.

 2.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.

 Die Beklagte beantragt,

 die Klage abzuweisen.

 Die Beklagte ist der Ansicht, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe, da sie gegenüber de S gGmbH ihre Unterlassung verbindlich erklärt habe. Auch sei die Geltendmachung des hier streitgegenständlichen Unterlassungs- und Aufwendungsersatzanspruches rechtsmissbräuchlich, da der Kläger erst auf Initiative der S gGmbH tätig geworden sei.

 Die Klage ist der Beklagten am 30.08.2018 zugestellt worden.

 Entscheidungsgründe: 

 Die Klage ist zulässig und begründet.

 1. Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus den §§ 8, 3, 5 a Abs. 2 UWG.

 a.) Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR, 1991, 679; 2010, 248; 2016, 1076) müssen in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein, was nicht nur voraussetzt, dass überhaupt eine Fundstelle in dem Test angegeben wurde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. Es ist ein Gebot der fachlichen Sorgfalt, mit Testergebnissen nur zu werben, wenn dem Verbraucher dabei die Fundstelle eindeutig und leicht zugänglich angegeben und ihm so eine einfache Möglichkeit eröffnet wird, den Test selbst zur Kenntnis zu nehmen. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Testes einzuordnen (BGH, GRUR, 2010, 248, 251; LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978). Einem Vorenthalten einer wesentlichen Information im Sinne von § 5 a Abs. 2 UWG kommt dabei die gemäß § 3 Abs. 2 UWG erforderliche Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung einer informationsgeleiteten Entscheidung zu, denn die Wesentlichkeit nach § 5 a Abs. 2 UWG definiert sich gerade dadurch, dass der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG beeinflusst wird (LG Duisburg, BeckRS 2015, 2978 m.w.A.).

 b.) Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

 In dem fehlenden bzw. nicht ausreichenden Hinweis auf eine Fundstelle in der beanstandeten Werbung liegt eine wesentliche Informationsvorenthaltung.

 Dass die Beklagte in der streitgegenständlichen Werbung einen Link angibt, hinter dem Testergebnisse zu finden sind, genügt den obigen Anforderungen nicht. Folgt der Verbraucher dem angegebenen Link mit einem internetfähigem Gerät, kommt der Verbraucher auf eine Internetpräsenz mit zahlreichen Unterkategorien u.a. zu Testergebnissen, wobei die Rubrik „B2 im Test“ lautet. Der Verbraucher müsste das hier beworbene Produkt erstmal unter dieser Informationsflut auf der Internetpräsenz finden, um die Fundstelle des Testergebnisses in Erfahrung zu bringen. Abgesehen davon wird dem Verbraucher auch ein Medienbruch aufgezwungen. Damit ist das von der Beklagten angegebene Testurteil für den Verbraucher nicht leicht und eindeutig nachprüfbar, da es nicht leicht aufzufinden ist.

 c.) Auch besteht eine Wiederholungsgefahr. Nach ständiger Rechtsprechung wird die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt. Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Die Wiederholungsgefahr wurde auch nicht durch den Schriftwechsel zwischen der Beklagten und der S gGmbH ausgeräumt. Die Erklärungen der Beklagten gegenüber der S gGmbH sind lediglich auf die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem Vertrag mit der S gGmbH gerichtet, d.h. dass in Zukunft es nicht zu Vertragsverstößen in der streitgegenständlichen Form kommen wird. Die S gGmbH ist lediglich die Vergabestelle der entgeltlichen Logolizenzen der T und die Überwachungsstelle für die Nutzung des Logos der T. Zweck der S gGmbH ist die Vergabe von Logo-Lizenzen, Kontrolle der vertragsgemäßen Nutzung und die Missbrauchsverfolgung. Die S gGmbH dient aber nicht dem Verbraucherschutz. Hierfür sind in erster Linie die Verbraucherzentralen zuständig. Dies erklärt auch, warum im vorliegenden Fall die S gGmbH den Vorfall an den Kläger weitergeleitet hat. Die S gGmbH ist auch keine qualifizierte Einrichtung i.S.d. § 4 UKlaG.

 d.) Der Kläger handelt nicht missbräuchlich i.S.d. § 242 BGB. Dass die S gGmbH gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass für die S gGmbH die Sache erledigt sei, ist für das vorliegende Verfahren nicht erheblich. Streitgegenständlich ist kein markenrechtlicher Anspruch, sondern ein Anspruch auf Unterlassung wegen irreführender Werbung. Abgesehen davon, dass die S gGmbH nicht zuständig wäre, kann sie über derartige Ansprüche nicht verfügen, folglich auch nicht darauf verzichten.

 Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt keine Mehrfachverfolgung der identischen Verletzungshandlung durch mehrere Anspruchsberechtigte vor. Der Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur „Missbräuchlichen Mehrfachverfolgung“ wird von der Beklagten verkannt. Eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes kann sich insbesondere dann als missbräuchlich erweisen, wenn sie auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn – ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre – die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 m.w.N.). Die S gGmbH hat gegen die Beklagte keinen Wettbewerbsverstoß verfolgt, sondern einen Vertragsverstoß. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Kläger und die S gGmbH über ein gemeinsames Vorgehen gegen die Beklagte wegen Wettbewerbsverstößen abgestimmt hätten. Weder ist die Weiterleitung von Informationen über etwaige Wettbewerbsverstöße an die zuständige Stelle, noch ist die Verfolgung nach Erhalt dieser Informationen verwerflich oder missbräuchlich.

 Der Umstand, dass die Vertragsbedingungen der S gGmbH mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Angabe von Fundstellen bei Werbung mit einem Testergebnis übereinstimmen, bedeutet nicht, dass die S gGmbH die Verstöße gegen das Logo-Lizenzsystem der T im Interesse der Verbraucher verfolgt und gegen die Lizenznehmer wettbewerbsrechtlich vorgeht. Die S gGmbH geht gegen die Lizenznehmer, wie hier die Beklagte, wegen Vertragsverletzungen der Lizenznehmer vor und nicht wegen wettbewerbsrechtlichen Verstößen. Allein, dass dieselbe Handlung zwei Gläubiger berechtigt, dass der eine Gläubiger vertraglich und der andere wettbewerbsrechtlich gegen den Handelnden vorgehen, führt nicht zu einer missbräuchlichen Mehrfachverfolgung. Insbesondere wenn die Gläubiger verschiedene Interessen verfolgen und die Handlung zeitgleich einen Vertrags- und Gesetzesverstoß darstellt. So ist es auch hier. Die S gGmbH schützt in erster Linie die vertraglichen Interessen der T. Der Kläger verfolgt die Interessen der Verbraucher. Dies erkennt man auch daran, dass die S gGmbH im Schreiben vom 7.05.2018 (Anlage B4; Bl. 59 d. A.) die Beklagte auffordert, ihre Werbung vertragsgemäß zu gestalten. Dass der Vertragsschutz durch die S gGmbH auch einen Effekt auf den Verbraucher hat, ändert hieran nichts.

 2. Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.

 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

 Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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