Unitymedia teilte seinen Kunden Anfang 2016 mit, man werde zur Erstellung eines flächendeckenden WLAN-Netzes ein separates WLAN-Signal aktivieren, das Dritten (nicht lediglich dem Kunden) einen Zugang zum Internet eröffne. Diese Einrichtung eines Hotspots ohne Zustimmung des Kunden, stellt nach Auffassung des BGH keine unzulässige Belästigung im Sinne des Wettbewerbsrechts dar. Der ungestörte Gebrauch des Routers durch die Kunden werde weder durch die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals noch durch dessen Betrieb beeinträchtigt. Rechtlich geschützte Interessen der Kunden würden im Zuge der Aktivierung des zweiten WLAN-Signals nicht verletzt (Pressemitteilung des BGH zum Urteil v. 25.04.2019, Az.: I ZR 23/18).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
0 Kommentare