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Werbung mit Bewertungen aus einem Gewinnspiel sind unlauter
Zur Gewinnspielteilnahme sollten Nutzer das Unternehmen bewerten. Mit diesen Bewertungen zu werben ist nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. aber unlauter.

18. September 2020

Werbung Bewertungen Gewinnspiel
(Bild: twenty20photos)

Das beklagte Unternehmen wurde von einem Mitbewerber zunächst außergerichtlich, später auch gerichtlich zur Unterlassung aufgefordert. Streitpunkt war die Werbung des beklagten Unternehmens, mit seinen guten Bewertungen auf Facebook. Diese hielt der Mitbewerber für unlauter, denn die Bewertungen seien jedenfalls teilweise „gekauft“ worden: Für die Teilnahme bei einem Gewinnspiel waren Nutzer aufgefordert worden, die Beklagte bei Facebook zu bewerten.

Bewertungen müssen objektiv abgegeben werden

Sowohl das LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 19. November 2019, Az.: 3-06 O 87/18) als auch das OLG Frankfurt a.M. (Urteil vom 20. August 2020, Az.: 6 U 270/19) haben die Ansicht der Klägerin bestätigt. Wer Online-Bewertungen sehe, würde diese grundsätzlich für freiwillig und objektiv abgegeben halten. Werbung mit bezahlter oder aus anderen Gründen unfreier bzw. abhängig abgegebenen Bewertungen würden aber anders wahrgenommen.

Teilnehmer an Gewinnspielen bewerten nicht objektiv

Die notwendige Objektivität sprechen die Richter den Gewinnspielteilnehmern jedoch ab. Zwar war eine positive Bewertung nicht gefordert, erfahrungsgemäß müsse aber davon ausgegangen werden, dass solche Bewertungen eher positiver ausfallen. Auch die größere Anzahl von Bewertungen würde einen positiven Eindruck, z.B. von einer größeren Bekanntheit der Beklagten, erwecken. Das alles sei für spätere Nutzer nicht ohne weiteres erkennbar – aber wichtig für die Einordnung der Bewertungen.

Nutzer sind nicht an gewinnspielgenerierte, sondern an objektive Bewertungen gewöhnt

Das OLG Frankfurt a.M. sieht es darüber hinaus auch nicht als erwiesen an, dass Nutzer bereits an solche Gewinnspiele und die damit verbundene Verzerrung von Bewertungen gewöhnt wären. Dagegen spräche schon, dass die Beklagte einen wertvollen Preis beim Gewinnspiel ausgelobt hatte: Ein solches Vorgehen lohne sich nur, wenn man sich hiervon durch mehr und bessere Bewertungen auch einen Nutzen verspricht.

Auch sei es unerheblich, dass Nutzer noch andere Möglichkeiten hatten, an dem Gewinnspiel teilzunehmen (z.B. „liken“, kommentieren oder teilen des Beitrags). Weil es für jede Aktion ein zusätzliches Los gab, hätten Nutzer sicherlich ihre Chancen erhöhen wollen und daher auch eine Bewertung abgegeben. Hierfür würde jedenfalls ein Anscheinsbeweis sprechen. Den konnte die Beklagte auch nicht widerlegen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Beklagte kann aber noch Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

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