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Impressums-Check notwendig: Rundfunkstaatsvertrag wurde durch Medienstaatsvertrag ersetzt

24. November 2020

Kurznachrichten Wettbewerbsrecht

(Bild: BrianAJackson)

Seit dem 7. November 2020 gilt der neue Medienstaatsvertrag. Damit einher geht eine kleine Änderung der Informationspflichten im Impressum. Wer in seinem Impressum noch einen „Verantwortlichen im Sinne von § 55 Abs. 2 RStV“ angegeben hat, sollte daher zeitnah tätig werden. Richtig ist nunmehr „Verantwortlicher im Sinne von § 18 Abs. 2 MStV„. Außer der Rechtsquelle hat sich an den Vorgaben diesbezüglich jedoch nichts geändert. Sollten Sie noch Fragen zu rechtlichen Aspekten in Ihrem Onlineauftritt haben oder Unterstützung wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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