
BGH zum Rechtsmissbrauch bei Gegenabmahnung
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Eine Abmahnung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Verstoßes ist. Das hat der BGH entschieden.
Der Unterlassungsanspruch ist der im Wettbewerbsrecht elementare Anspruch zur dauerhaften Unterbindung unlauteren Verhaltens im geschäftlichen Verkehr.
Reagiert ein Unternehmer wertend auf die Äußerung eines Mitbewerbers, so stellt dies keine unlautere Herabsetzung im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG dar.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch umfasst neben dem Unterlassen des weiteren Vertriebs auch den Rückruf vertriebener Ware.