Seite wählen
Der Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht
Der Unterlassungsanspruch ist der im Wettbewerbsrecht elementare Anspruch zur dauerhaften Unterbindung unlauteren Verhaltens im geschäftlichen Verkehr.

30. April 2020

Unterlassungsanspruch Wettbewerbsrecht
(Bild: seventyfourimages)

Regelmäßiger Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten ist der sog. Unterlassungsanspruch. Stellt z.B. ein Unternehmer ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers fest, kann er diesen zum Abstellen des Verhaltens zwingen. Nach § 8 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 

Wer kann einen Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht haben?

Anspruchsinhaber eines solchen Unterlassungsanspruchs können Mitbewerber, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen und Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern sein. In der Praxis werden Unterlassungsansprüche häufig von Mitbewerbern oder den genannten Verbänden geltend gemacht. Verbraucher können – auch wenn der Schutzzweck des Wettbewerbsrecht sie ebenfalls umfasst – keine Ansprüche gegenüber Unternehmern geltend machen.

Gegen wen richtet sich ein Unterlassungsanspruch im Wettbewerbsrecht?

Regelmäßig richtet sich der Anspruch auf Unterlassung gegen den tatsächlichen Täter der unrechtmäßigen Handlung. Gleich dem Täter haftet auch der Mittäter oder der Teilnehmer der Handlung. Letzter kann gem. § 830 Abs. 2 BGB als Anstifter oder Gehilfe einer wettbewerbsrechtlich unlauteren Handlung haften, wenn er dem Täter bei der Tat vorsätzlich Hilfe geleistet hat.

Eine Haftung als sog. Störer kommt nach derzeitiger Rechtsprechung nicht (mehr) infrage. An diese Stelle tritt dann jedoch die Haftung des Täters, der bestimmte Prüfungspflichten verletzt hat. Maßstab ist hierbei die unternehmerische Sorgfalt, die es im Geschäftsverkehr einzuhalten gilt.

Um den in der unternehmerischen Praxis üblichen Strukturen gerecht zu werden, sieht das Gesetz in § 8 Abs. 2 UWG eine Haftungserweiterung vor. Wettbewerbsrechtliche Zuwiderhandlungen, die in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurden, lassen auch den Inhaber des Unternehmens hierfür auf Unterlassung (und Beseitigung) haften.

Wiederholungsgefahr oder Erstbegehungsgefahr als wesentliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs 

Wesentliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist das Vorliegen der sog. Wiederholungsgefahr. Es muss also die ernstliche Möglichkeit einer Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes bestehen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung wird das Vorliegen der Wiederholungsgefahr bei einem bereits erfolgten Verstoß vermutet.

Begründet sein kann ein (dann „vorbeugender“) Unterlassungsanspruch auch dann, wenn die Begehung der Verletzungshandlung noch droht. Hierfür ist es erforderlich, dass die sog. Erstbegehungsgefahr angenommen werden kann. Dies erfordert wiederum die ernstzunehmende Gefahr eines baldigen Wettbewerbsverstoßes. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Unternehmer bereits Vorbereitungshandlungen für eine unlautere Handlung durchgeführt hat. Angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an die Erstbegehungsgefahr und der Beweislast des Mitbewerbers für die erforderlichen Tatsachen, sind diese Fälle sind in der Praxis seltener.

Kein Verschulden erforderlich

Wichtiger Aspekt bei der Frage nach der Haftung auf Unterlassung ist das nicht erforderliche Verschulden. Es kommt also nicht darauf an, ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Ist die Verletzung tatsächlich erfolgt, so hat der Handelnde zu haften. Dies ist allerdings eine Besonderheit des Unterlassungsanspruchs. So ist beispielsweise für den ebenfalls denkbaren Schadensersatzanspruch eines Mitbewerbers Verschulden erforderlich. 

Nicht verwechseln: Anspruch auf Beseitigung

Ebenfalls gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Beseitigung. Dieser wird gedanklich häufig mit dem Unterlassungsanspruch in Verbindung gebracht, ist rechtlich jedoch strikt zu trennen. So richtet sich der Unterlassungsanspruch darauf, zukünftige Rechtsverletzungen zu unterbinden, während der Beseitigungsanspruch darauf gerichtet ist, bereits begangene Störungszustände zu beseitigen. Sind also falsch ausgezeichnete Waren angeboten worden, so ist dies sowohl zukünftig zu unterlassen (Unterlassung) als auch bei bestehenden Angeboten zu korrigieren (Beseitigung). 

Erfüllung des Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Die Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erfolgt durch Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Befindet man sich noch im außergerichtlichen Bereich, kann dies durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung geschehen. Darin wird das unlautere Verhalten konkret beschrieben und die zukünftige Unterlassung versprochen. Für den Fall eines erneuten Verstoßes muss eine angemessene Vertragsstrafe versprochen werden.

Wird ein vorbeugender Unterlassungsanspruch geltend gemacht, kann die dem zugrunde liegende Erstbegehungsgefahr bereits durch ernsthafte Erklärung, man werde das wettbewerbsfähige Verhalten keinesfalls durchführen, erledigt werden.

Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Erledigung, sondern muss ein Gericht über den Unterlassungsanspruch entscheiden, so geschieht dies mit einem entsprechenden Unterlassungstenor. Der Betroffene wird dann unter Androhung eines Ordnungsgeldes (in der Regel bis zu 250.000 €) oder Ordnungshaft zur Unterlassung des wettbewerbsfähigen Verhaltens verpflichtet.

l

Ihre Autoren

Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

Kommentare

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Sie haben Fragen?

Gerne klären wir mit Ihnen auch Ihr Anliegen im Wettbewerbsrecht. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 

Newsletter

Abonnieren Sie unseren Newsletter, um auf dem Laufenden zu bleiben.

Folgen Sie uns 

Vernetzen Sie sich über unsere Auftritte in den sozialen Medien mit uns. 

Share This