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Modifizierte Unterlassungserklärung räumt Wiederholungsgefahr nicht aus
KG Berlin: Modifizierte Unterlassungserklärung räumt Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht nicht automatisch vollständig aus.

7. Juli 2017

Unterlassungserklärung modifiziert
(Bild: © pictworks - Fotolia.com)

Das Kammergericht Berlin hat sich mit Entscheidung vom 2. September 2016 (Urteil v. 02.09.2016 – 5 U 16/16) zur Reichweite einer auf die abgemahnte Handlung beschränkten modifizierten Unterlassungserklärung geäußert. Werde die Erklärung vom Abgemahnten nur eingeschränkt abgegeben, räume diese die Wiederholungsgefahr hinsichtlich kerngleicher Handlungen nicht aus.

Unzulässige Werbung mit fachlichen Empfehlungen bei Arzneimitteln

Das abgemahnte Unternehmen warb unter anderem mit einer gem. §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG wettbewerbsrechtlich unzulässigen „fachlichen Empfehlung“.

Ein Mitbewerber forderte das werbende Unternehmen dazu auf, eine derartige Werbung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Werbung mit fachlichen Empfehlungen bezüglich aller Arzneimittel abzugeben.

Abgemahntes Unternehmen gibt modifizierte Unterlassungserklärung ab

Die geforderte Erklärung gab das Unternehmen allerdings nur eingeschränkt ab; nämlich nur bezogen auf die zwei konkret beworbenen Arzneimittel. Es war der Auffassung, dass nur bezüglich dieser Mittel tatsächlich ein Unterlassungsanspruch bestehe.

Den Mitbewerbern ging diese Unterlassungserklärung allerdings nicht weit genug, so dass sie beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte. Damit sollte dem werbenden Unternehmen unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft eine derartige Werbung auch hinsichtlich aller anderen Arzneimittel verboten werden. Das LG Berlin erlies die begehrte Verfügung sodann auch – mit Ausnahme der beiden Arzneimittel für die das werbende Unternehmen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Diesbezüglich sei die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt.

KG Berlin: modifizierte Unterlassungserklärung räumt die Wiederholungsgefahr nur teilweise aus

Die Parteien stritten im Rahmen der Berufung vor dem KG Berlin weiter über die Reichweite der Unterlassungserklärung und in wie weit diese die Wiederholungsgefahr bereits ausgeräumt habe. Das KG Berlin folgte in seiner Argumentation den Ausführungen des LG Berlin und gab dem Begehren des abmahnenden Mitbewerbers statt. Sofern das abgemahnte Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgebe, räume sie auch nur bezüglich der in der Unterlassungserklärung erwähnten Arzneimittel die Wiederholungsgefahr aus. Der tatsächliche Unterlassungsanspruch umfasse jedoch die Werbung mit allen Arzneimitteln.

Modifizierte Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft abgegeben!

Wie die Entscheidung des AG Berlin zeigt, besteht bei einer eigenhändigen Modifizierung einer vorformulierten Unterlassungserklärung die Gefahr, die Wiederholungsgefahr nicht hinreichend zu beseitigen.

In der Regel ist es ausreichend, sich in Bezug auf die konkrete genannte Verletzungsform zu unterwerfen. Allerdings muss die abgegebene Unterlassungserklärung nicht nur die abgemahnte Handlung, sondern auch im Kern gleiche Handlungen umfassen. Zweifel gehen hierbei stets zu Lasten des Erklärenden. Soll eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert werden, so sollte immer klargestellt werden, dass die Erklärung auch die im Kern gleichen Handlungen umfassen soll. Eine genaue Prüfung durch den rechtlichen Fachmann ist in vielen Fällen unentbehrlich.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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