In Anlehnung an die ständige Rechtsprechung hat das LG Duisburg entscheiden, dass die Angabe eines Links zu den Testergebnissen im Rahmen der Werbung mit dem Testurteil „Testsieger“ unzureichend ist. Die Rechtsprechung des BGH setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle in dem Test angegeben werde, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar ist. An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Nutzer erst über einen Link auf der Internetseite des Werbenden die Testergebnisse suchen müssen (LG Duisburg, Anerkenntnisurteil v. 2. Mai 2019, Az.: 4 O 219/18).
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