Unternehmer (im konkreten Fall Amazon) sind im elektronischen Geschäftsverkehr u.a. verpflichtet, Verbrauchern die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Informationen nur über einen Link abrufbar sind. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Informationen sich auf der Internetseite befinden, auf der der Kunde den Bestellvorgang abschließt. Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden (OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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