Bringt ein Unternehmer Waren in den Verkehr, ohne die darin enthaltenen Batterien korrekt im Batterieregister einzutragen, handelt er damit unlauter. Bei dem einschlägigen § 6 ElektroG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung, deren Verletzung wettbewerbsrechtlich geahndet werden kann. Im konkreten Fall waren Batterien für Fahrzeuge mit denen Kinder selbst fahren können, fälschlich als „Gerätebatterien“ und nicht als „Industriebatterien“ im Register eingetragen worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019 – 6 U 181/17).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
0 Kommentare