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Werbung mit gekauften „Likes“ irreführend
Wer mit der Anzahl der „Gefällt-mir“-Angaben bei Facebook wirbt, handelt unlauter wenn diese „Likes“ zuvor gekauft worden sind.

16. März 2015

Werbung likes
(Bild: seventyfourimages)

Das Landgericht Stuttgart hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens mit der Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit gekauften Facebook-„Likes“ beschäftigt (LG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.2014, Az. 37 O 34/14 KfH).

Werbung mit „falschen“ Fans

Das junge Unternehmen, gegen das sich das Verfahren richtete, hatte mit der hohen Anzahl der „Gefällt-mir“-Angaben seiner Facebook-Seite geworben. In der Summe sollten dies mehr als 14.000 Stück gewesen sein. Diese hatte das Unternehmen innerhalb kürzester Zeit erhalten. Der Antragsteller konnte gegenüber dem Gericht jedoch glaubhaft machen, dass diese „Likes“ von dem Unternehme gekauft worden sind. In der Praxis ist dies häufig daran erkennbar, dass ein Gros der Fans aus einem ungewöhnlichen Herkunftsland stammen. So auch im Fall vor dem LG Stuttgart.

Irreführende Werbung mit „Likes“ ist unlauter

Das Gericht sah in der Werbung mit der großen Anzahl an Fans ein wettbewerbswidriges Verhalten. Konkret stelle das Verhalten eine irreführende Werbung gem. § 5 Abs. 1 UWG dar. Dies sei von dem Antragsteller zurecht beanstandet worden. Das LG Stuttgart verbot dem Unternehmen daher folgerichtig

im geschäftlichen Verkehr mittels zugekaufter „Fans“/“Likes“ oder „Gefällt mir- Angaben“ auf der Internetplattform Facebook zu werben und dadurch den Eindruck zu erwecken, dass diese Personen den „Gefällt mir-Button“ geklickt haben, weil ihnen das Unternehmen bzw. die Produkte der Antragsgegnerin gefallen.

Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass eine derart große Anzahl von Personen Gefallen an den Leistungen des Unternehmens oder dem Unternehmen selbst gefunden haben, wenn die Fans tatsächlich nur gegen Entgelt ihr „Like“ abgeben.

Relevanz auch für Twitter & Co

Die Gedanken dieser Entscheidung lassen sich wohl auch auf andere soziale Netzwerke übertragen. Überall dort, wo mit der Anzahl der Follower, Fans, Freunden etc. geworben werden kann, sollten Unternehmen darauf achten, dass dies nur dann geschieht, wenn die Community auch freiwillig „folgt“. Wer seine Follower und Fans kauft, sollte mit einer entsprechenden Werbung zurückhaltend sein.

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