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OLG Düsseldorf: Informationspflicht nach Produktsicherheitsgesetz
Informationspflichten über ein Produkt, die auf den Schutz der Anwender abzielen, stellen eine Marktverhaltensregelung dar.

19. Mai 2016

Informationspflicht Produktsicherheitsgesetz
(Bild: © industrieblick - Fotolia.com)

Die Missachtung einer Informationspflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz hat für den Hersteller einer Ware wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Die Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes stellen eine Marktverhaltensregelung dar.

Ein Verstoß kann, auch unter Hinzuziehung von DIN-Normen, einen Unterlassungsanspruch begründen. Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 17. März 2016 (Az.: I-15 U 38/15) entschieden.

Verstoß gegen Informationspflicht nach Produktsicherheitsgesetz als unlautere Handlung

Wettbewerbsrechtliche Auswirkungen haben Handlungen unter Mitbewerbern, wenn sie unlauter im Sinne des § 3a UWG sind. Dem Wortlaut nach muss danach einer gesetzlichen Vorschrift zuwidergehandelt worden sein. Diese Vorschrift muss bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Bei der Herstellung einer Ware spielt insbesondere das Produktsicherheitsgesetz eine große Rolle. Ohne die Einhaltung dieser Regelungen ist eine Bereitstellung von Produkten auf dem Markt undenkbar. Ein Verstoß kann demnach eine unlautere Handlung begründen.

Das Produktsicherheitsgesetz als gesetzliche Vorschrift

Was unter einer gesetzlichen Vorschrift im Sinne des § 3 a UWG zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 2 EGBGB. Grundsätzlich lässt sich darunter jede beliebige Rechtsnorm subsumieren. Vernachlässigt der Hersteller einer Ware seine Pflicht zur Aufklärung bzgl. der Sicherheits- und Gesundheitsgefahren für Personen, so liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 ProdSG vor. Diese Norm stellt eine gesetzliche Vorschrift in diesem Sinn dar. Davon abzugrenzen sind unter anderem technische Regeln (wie zum Beispiel DIN-Normen), die für sich genommen, keine gesetzlichen Vorschriften im Sinne des § 3a UWG darstellen.

Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen

Der breitgefächerte Produktmarkt erfordert das Einhalten schützender Vorschriften. Kommen Produkte auf den Markt, von denen offensichtlich Gefahren für Personen ausgehen könnten, so muss der Käufer bereits im Vorfeld hinreichend aufgeklärt werden.

Ob ein Produkt den Anforderungen des § 3 Abs. 2 ProdSG genügt, bedarf der detaillierten Prüfung. In diesem Rahmen besteht die Möglichkeit gem. § 5 Abs. 1 ProdSG andere technische Spezifikationen hinzuzuziehen.

Informationspflicht Produktsicherheitsgesetz: Hinzuziehung von DIN-Normen

Im Fall des OLG Düsseldorf handelt es sich um zwei Hersteller von Diamant-Trennscheiben. Diese, dem Handwerkerbedarf zuzurechnenden Trennscheiben, wurden Kunden ohne Sicherheitsempfehlung zum Kauf angeboten.

Das Gericht stellte nun fest, dass ein Unterlassungsanspruch nicht isoliert auf einen Verstoß gegen DIN-Normen gestützt werden könne. DIN-Normen sind im Gegensatz zu gesetzlichen Vorschriften vielmehr unverbindliche Empfehlungen. Da die Vorschriften jedoch eine Konkretisierung von § 3 Abs. 2 S. 1 ProdSG darstelle, müssten sie in dessen Rahmen auch beachtet werden.

Somit spielen DIN-Normen – auch wenn sie keine „gesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 3a UWG darstellen – für den Wettbewerb eine erhebliche Rolle. Ihre Beachtung und Berücksichtigung kann nur jedem Marktteilnehmer empfohlen werden.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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