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Neues Verpackungsgesetz: Registrierungspflicht für Internethändler
Mit dem neuen Verpackungsgesetz 2019 tritt auch eine neue Verpflichtung für Internethändler ein. Sie müssen sich bei einer zentralen Stelle registrieren.

13. Juli 2017

Internethändler Verpackung
(Bild: © asawinklabma - Fotolia.com)

Ab dem 1 Januar 2019 gilt das „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“. Ein Teil des Gesetzes stellt auch das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen“ (Verpackungsgesetz) dar. Dieses wird ab 2019 die bisherige Verpackungsverordnung ablösen.

Mit den neuen Regelungen werden allerlei weitreichende Änderungen vorgenommen, die zukünftig auch von Behörden und Wettbewerbern mittels eines zentralen Registers kontrolliert werden können.

Vorgaben im Verpackungsgesetz gelten auch für Internethändler

Gemäß § 2 des Verpackungsgesetzes gelten die Vorgaben des neuen Verpackungsgesetzes für alle Verpackungen, und damit natürlich auch für die Versandverpackungen von Internethändlern. Der Internethändler gehört weiter – aufgrund der Vorgaben in § 3 Abs. 14 Verpackungsgesetz – zu dem Kreis der Hersteller. 

Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.

Internethändler muss Rücknahme und Verwertung seines Verpackungsmaterials gewährleisten

Nach wie vor müssen somit auch Internethändler eine Rücknahme der Verpackungen gewährleisten. Dafür müssen sie sich lediglich einem sogenannten dualen System anschließen. Dieses duale Entsorgungssystem übernimmt sodann die vollständige Rücknahme und Verwertung der versendeten Verpackung.

Registrierungspflicht zum Nachweis der Teilnahme an einem dualen System

Bislang gab es kein zentrales Register, in das sich der betroffene Personenkreis eintragen musste. Dies soll sich mit dem neuen Verpackungsgesetz nun aber ändern. Geplant ist ein zentrales Register (LUCID), in das sich auch Internethändler eintragen müssen. Gleichzeitig muss bei Eintragung der Nachweis erbracht werden, an ein duales Entsorgungssystem angeschlossen zu sein. Neben Namen und Kontaktdaten wird auch der Markenname, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringt, anzugeben sein.

Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Behörden und Mitbewerbern eine Überprüfung der rechtmäßigen Verpackungsentsorgung und damit eine Erhöhung von Transparenz und Kontrolle bei der Erfüllung der Produktverantwortung geschaffenwird. Die einfache Registrierung online sollte für alle Beteiligten keinerlei Schwierigkeit darstellen.

Erheblicher bürokratischer Mehraufwand für Internethändler 

Die neuen Regelungen des Verpackungsgesetzes führen zu einem Mehraufwand für alle Betroffenen. Neben den persönlichen Daten müssen im zentralen Register auch Angaben zum Material, Art und Masse der angemeldeten Verpackung getätigt werden. Diese Angaben müssen bei starken Abweichungen stets aktualisiert werden. Zudem sind nicht nur große Internethändler von den neuen Änderungen betroffen, sondern auch die kleinen Internethändler mit einem eher geringen Umsatz. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.

Doch nicht nur bei der Zentralen Stelle müssen die Internethändler Angaben machen, sondern auch bei den  dualen Entsorgungssystemen. So kann relativ schnell und einfach überprüft werden, ob ein Internethändler richtige Angaben hinsichtlich seiner Verpackungen getätigt hat oder nicht.

Keine Registrierung – kein Versand

Gemäß § 9 Abs. 5 Verpackungsgesetz ist das in den Verkehr bringen von systembeteiligten Verpackungen ohne die ordnungsgemäße Registrierung ab dem 1. Januar 2019 verboten. Damit dürfte Internethändlern die Arbeit mehr oder minder unmöglich gemacht werden. Denn keine Verpackung bedeutet zugleich: kein Versand.

Dies ist jedoch keine großartige Neuerung. Auch bisher war es den Internethändlern untersagt, systembeteiligte Verpackung in den Verkehr zu bringen, ohne einem dualen Entsorgungssystem anzugehören. Allerdings gab es für die Behörden keine geeignete und effektive Möglichkeit, diese Zugehörigkeit zu überprüfen.

Systembeteiligungspflicht kann nicht vorverlagert werden

Der Gesetzgeber hat nun in dem neuen Verpackungsgesetz eindeutig vorgeschrieben, dass die Systembeteiligungspflicht nicht vorverlagert werden kann. Damit kann sich ein Internethändler der Registrierungspflicht und Beteiligung an einem dualen Entsorgungssystem nicht dadurch entziehen, dass er seine Verpackung von einem Hersteller bezieht, der ebenfalls einem dualen Entsorgungssystem angeschlossen ist.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Mit den strengen Vorgaben im Verpackungsgesetz meint der Gesetzgeber es mit dem Umweltschutz ernst. Verstößt ein Internethändler gegen das Registrierungsgebot, so drohen ihm Bußgelder von bis zu EUR 200.000. Bereits die verspätete Anmeldung oder die verspätete/falsche Mengenangabe ist mit hohen Bußgeldern belegt.

Da die Überprüfung der richtigen Angaben fortan für die Behörden oder Mitbewerber eine Leichtigkeit darstellt, ist im Falle eines Verstoßes mit hohen Bußgeldern oder kostenintensiven Abmahnungen zu rechnen. Allen Beteiligten raten wir daher zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Registrierung und Beteiligung an den dualen Entsorgungssystemen. Eine frühzeitige Registrierung schadet nicht.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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