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Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Restaurants
KG Berlin: Ein Online-Lieferdienst haftet wettbewerbsrechtlich auch für fehlerhafte Angaben und Kennzeichnungen seiner Partnerrestaurants – als Täter.

7. August 2017

Online-Lieferdienst
(Bild: © Minerva Studio - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 21. Juni 2017 hat das KG Berlin entschieden (Az.: 5 U 185/16), dass ein Online-Lieferdienst auch für die Rechtsverstöße seiner Partnerrestaurants auf seiner Internetplattform haftet. Tätigen die Partnerrestaurants also falsche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben bei der Darstellung der Speisekarte, so kann der Online-Lieferdienst selbst wettbewerbsrechtlich als Täter zur Verantwortung gezogen werden.

Grund für die Täterhaftung ist, dass der Online-Lieferdienst nicht nur ein Online-Marktplatz sei, sondern gerade ein Miterbringer der Leistung. Die Angaben auf ihrer Webseite seien gerade als eigene Angebot zu werten, so das KG Berlin.

Wettbewerbsvereinigung rügt Verstöße gegen die PAngV und LMIV

Geklagt hatte der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in der Nahrungsmittel- und Gastronomiebranche e.V. (VBuW). Er hielt die Darstellung von mehreren Speisekarten eines Berliner Online-Lieferdienstes für rechtswidrig und mahnte daraufhin das Unternehmen ab. Insbesondere bemängelte der Wettbewerbsverein Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV).

Die Verstöße reichten von der fehlenden Angabe von Grundpreisen über die fehlerhafte Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen bis hin zur fehlerhaften Ausweisung des Alkoholgehalts.

Online-Lieferdienst versucht sich der Pflichten zu entziehen

Der Online-Lieferdienst stellte sich bereits im Rahmen der Abmahnung auf den Standpunkt, er sei für die Rechtsverletzungen auf den Speisekarten der Partnerrestaurants nicht selbst verantwortlich. Daher sei bereits keine Rechtsgrundlage für eine Haftung gegeben. Allerdings räumten die Betreiber des Online-Lieferdienstes zugleich ein, dass sie die Inhalte der Speisekarten in eigener Verantwortung händisch erstellen. Jedoch seien sie dadurch nicht automatisch Adressat der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

Zugleich beruft sich der Online-Lieferdienst auch darauf, dass es ihm schlichtweg unzumutbar sei, alle Speisekarten seiner Partnerrestaurants – was in Berlin zweifelslos äußerst viele sind – auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

KG Berlin: Online-Lieferdienst haftet für Wettbewerbsverstöße als Täter

Den Ausführungen des Online-Lieferdienstes schloss sich das KG Berlin in seinem Urteil allerdings nicht an. Der Online-Lieferdienst sei sowohl objektiv, als auch aus der Sicht des Kunden sehr stark mit in den Liefer- und Abwicklungsbetrieb der einzelnen Lieferanten eingebunden. Die Leistung des Online-Lieferdienstes gehe dabei über die normal übliche Leistung eines Online-Marktplatzes deutlich hinaus.

Aufgrund dessen sei der Online-Lieferdienst auch als Adressat des § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV zu werten, denn schließlich stellten die Angebote der einzelnen Lieferanten auch ein eigenes Angebot des Online-Lieferdienstes dar. Demnach müsse er selbst auch alle Angaben der dargestellten Speisekarte überprüfen und gegebenenfalls abändern.

Auch bezüglich der Kennzeichnungspflicht aus der Lebensmittelinformationsverordnung sah das Gericht den Lieferdienst als richtigen Adressaten an. Schließlich werden die Lebensmittel und Speisen der einzelnen Partnerrestaurants über das Lieferportal vermarktet. Dabei beteiligt sich der Lieferdienst maßgeblich an der Produktplatzierung und der Vermarktung, sodass der Online-Lieferdienst als Lebensmittelunternehmen zu werten sei, § 3 Abs. 1 a LMIV.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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