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Fahrschule darf nicht mit Preisersparnis durch Fahrsimulator werben
LG Gera: Die Werbung einer Fahrschule mit einem Preisersparnis durch einen Fahrsimulator ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.

2. August 2017

Fahrschule Fahrsimulator
(Bild: © stockphoto-graf - Fotolia.com)

Das LG Gera hat sich als drittes Gericht zu der Werbung von Fahrschulen mit Fahrsimulatoren befasst (Urteil v. 20.02.2017 – 11 HKO 57/16). Auch hiernach sei die Werbung mit einer Preisersparnis aufgrund eines nutzbaren Fahrsimulators irreführend und somit wettbewerbswidrig. In Folge dessen wurde der Fahrschule untersagt mit dem Slogan „Unsere Schüler sparen durch den günstigeren Preis der Simulator-Einheiten bis zu 240 € pro Kurs“ zu werben.

LG Gera reiht sich in die Rechtsprechung zur Werbung mit Fahrsimulatoren ein

Mit dieser Entscheidung schließt sich das LG Gera der Rechtsprechung des LG Berlin (Urteil v. 11.03.2004 – 102 O 82/04) und LG Nürnberg-Fürth (Urteil v. 01.02.2007 – 1 HKO 7432/06) an. Diese verboten den Fahrschulen bereits eine Werbung mit der Aussage, dass Übungsstunden am Fahrsimulator bis zu vier praktische Fahrstunden ersetzen. Auch die Werbung, dass die Nutzung eines Fahrsimulators die Ausbildungskosten senke, sei unzulässig.

Angebrachte „Studie“ weist die Preisersparnis nicht nach

Im vom LG Gera zu entscheidenden Fall konnte die Fahrschule durch eine Studie nicht objektiv und empirisch nachweisen, dass die Fahrschüler tatsächlich EUR 240 sparen. Die Studie, welche die Fahrschule im Verfahren als Nachweis anbrachte, beruhte lediglich auf einer Befragung von Fahrschulunternehmen und Fahrschülern; nicht aber auf tatsächlich erhobenen Daten. Selbst die vorgebrachte Studie weise darauf hin, dass sie keinerlei wissenschaftlichen Beleg für eine Kostenersparnis beim Fahrschüler liefert.

Nutzen des Fahrsimulators hänge von den Fähigkeiten der Fahrschüler ab

Auch wenn keine Zweifel daran bestehen, dass Übungen am Fahrsimulator durchaus hilfreich sein können, so ist ebenso klar, dass der Nutzen stets auch von den einzelnen Fähigkeiten der Fahrschüler abhänge. Ob die Nutzung des Simulators also tatsächlich zu einer Einsparung von Kosten führe, hänge demnach stets von den Fähigkeiten der einzelnen Fahrschüler ab. Neben einer Ersparnis bestehe zugleich die Möglichkeit, dass bestimmte Fahrschüler keinerlei Kosten durch den Einsatz des Fahrsimulators sparen. Denn die Fahrsimulator-Einheit könne eine reale Fahrstunde nicht zu einhundert Prozent ersetzen.

Werbung mit Preisersparnis irreführend

Den Fahrschulen sei es durchaus erlaubt damit zu werben, dass ein Fahrsimulator als zusätzliche Übung herangezogen werden könne. Sie dürfen auch im vollen Umfang auf die Vorteile eines solchen in Ihrer Werbung hinweisen. Lediglich die Aussage, die Nutzung führe zu einem Preisersparnis, sei unzulässig. Denn Fahrschulen seien per Gesetz zur Preistransparenz bei ihrer Werbung verpflichtet. Ist der dargestellte Preis also nicht transparent genug oder gelte die angepriesene Ersparnis nicht für jedermann, so sei die Werbung grundsätzlich irreführend und wettbewerbswidrig.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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