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Onlineapotheken dürfen Widerrufsrecht nicht generell ausschließen
OLG Naumburg: Internetapotheken wie „DocMorris“ dürfen das Widerrufsrecht von Verbrauchern bei Medikamentenbestellungen nicht generell ausschließen.

5. Februar 2018

Onlineapotheke Widerrufsrecht
(Bild: © Vladimir - Fotolia.com)

Mit Urteil vom 22. Juni 2017 hat das OLG Naumburg entscheiden, dass Internetapotheken das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei Medikamentenbestellungen nicht generell ausschließen dürfen. In dem Urteil erklärte das Gericht eine entsprechende AGB-Klausel der Onlineapotheke iPill.de für rechtswidrig.

Onlineapotheke: AGB-Klausel schließt Widerrufsrecht für Medikamente generell aus

Mit einer AGB-Klausel schloss die Onlineapotheke das Widerrufsrecht bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Medikamenten für Verbraucher generell aus. Begründet wurde der generelle Ausschluss des Widerrufsrechts mit der Verderblichkeit der Medikamente.

Verbraucherverband: Verstoß gegen die Regelungen über Fernabsatzgeschäfte

Die „Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv) sah in dieser Regelung einen klaren Verstoß gegen die Regelungen über den Widerruf bei Fernabsatzgeschäften. Es sei eine ungerechtfertigte Beschränkung des gesetzlichen Widerrufsrechts, welche den Verbraucher in einem nicht unerheblichen Maße benachteilige.

OLG Naumburg: Medikamente sind nicht „schnell“ verderblich

Grundsätzlich steht dem Verbraucher – mit einigen wenigen Ausnahmen – bei Online-Kaufverträgen in den ersten 14 Tagen ein Widerrufsrecht zu (§§ 312g, 355 BGB). Der Ausschluss des Widerrufsrechts bei Medikamenten ist im Gesetz jedoch soweit nicht explizit geregelt.

Allerdings sei ein Ausschluss des Widerrufsrechts beispielsweise nur dann möglich, wenn die online bestellte Ware schnell verderblich ist oder deren Verfallsdatum schnell überschritten werden würde.

Dies sei nach Ansicht des OLG Naumburg bei Medikamenten allerdings nicht generell der Fall. Paracetamol – ein Schmerzmittel – ist beispielsweise mindestens zwei Jahre haltbar und damit nicht schnell verderblich. Gleiches gilt für viele andere in der Onlineapotheke angebotenen Medikamente. Ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts für alle in der Onlineapotheke erhältlichen Medikamente aufgrund der geringen Haltbarkeitsdauer sei daher unzulässig.

Keine ausreichende Belehrung bei Medikamentenmissbrauch

Neben der fehlerhaften AGB sah die Onlineapotheke iPill.de es mit der Belehrung bei vermutlichem Medikamentenmissbrauch durch einen Bestellenden ebenfalls nicht so genau.

Bei einem Testkauf von 13 Packungen des Schmerzmittels Paracetamol durch einen Mitarbeiter des vzbv, musste dieser vor Absendung der Bestellung lediglich mit einem einfachen „o.k.“ die Bestellung bestätigen. Damit versicherte er der Onlineapotheke über die „hohen pharmazeutischen Bedenken bei der regelmäßigen hohen Einnahme von mehr als drei Packungen Abführmittel oder Schmerzmittel“ aufgeklärt worden zu sein.

Medikamentenmissbrauch: Formelhafte Belehrung nicht ausreichend

Nach Ansicht des vzbv sei die Onlineapotheke bei der Testbestellung jedoch nur unzureichend auf den möglichen Medikamentenmissbrauch eingegangen. Dies bestätigte das OLG Naumburg sodann auch in seinem Urteil. Die Onlineapotheke hätte bei der mehr als 25-fachen Tagesdosis an Schmerzmittel das hohe Missbrauchspotential sehen und dann gezielt beim Kunden nachfragen müssen. Bei einer nur unzureichenden Begründung wäre die Onlineapotheke sodann auch gehalten gewesen, die Abgabe der Medikamente zu verweigern.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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