Unternehmer sind vor verschiedenen Arten wettbewerbswidriger Nachahmung ihrer Produkte durch Dritte geschützt. Dazu gehören auch Fälle, in denen Dritte die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse unredlich erlangt haben. Das OLG Hamm hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass Reverse Engineering nicht unredlich im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. c) UWG sei. Wer auf diese Art entsprechende Informationen erlangt, handele nicht wettbewerbswidrig. Es reicht aber nicht aus, dass man die Informationen auch durch Reverse Engineering erlangen könnte. Der Wettbewerber muss vielmehr auch beweisen können, dass er die Informationen tatsächlich auf diese Art und Weise erlangt hat. Die Unredlichkeit bestimme sich auch in solchen Fällen nach der tatsächlichen Art der Kenntniserlangung (OLG Hamm, Urteil v. 15. September 2020, Az.: 4 U 177/19).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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