Fehlen innerhalb eines Impressums die erforderlichen Angaben zu einer Aufsichtsbehörde, so ist eine hiergegen gerichtete wettbewerbsrechtliche Abmahnung berechtigt. In einem solchen Fall liegt nach Auffassung des BGH ein spürbarer Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG vor. Ist der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, so kann diese bei der Auslegung der Abmahnung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe (BGH, Beschluss v. 21.11.2018, Az.: I ZR 51/18).
Gesetz zur Bekämpfung von Abmahnmissbrauch tritt in Kraft
Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs hat Bundestag & Bundesrat passiert. Wir erklären die wichtigsten Änderungen im UWG.
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