Mit Urteil vom 6. April 2017 hat der BGH entschieden, dass bei der Onlinewerbung für Elektrogeräte die Energieeffizienzklasse direkt und vor allem deutlich erkennbar sein muss (Az.: I ZR 159/16). Damit hob der BGH die Entscheidungen vom LG Landau und OLG Zweibrücken auf. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen eine Baumarktkette.
Baumarktkette nutzt Werbung für Elektrogeräte ohne direkte Angabe der Energieeffizienzklasse
Die Baumarktkette warb in ihrem Onlineshop mit Verkaufsangeboten für Klimageräte. Anstatt die Energieeffizienzklasse direkt anzugeben, platzierte die Baumarktkette lediglich einen Hyperlink, der auf Abruf mehr und genauere Informationen über das Produkt lieferte. Unter diesem Link war sodann auch die Energieeffizienzklasse einsehbar.
Für Verbraucherschützer verstieß die Praxis der Baumarktkette gegen entsprechende EU-Verordnungen, die die Energieverbrauchskennzeichnung näher regeln. Demnach muss die Effizienzklasse auch bei der Werbung direkt erkennbar sein.
Kein Hinweis, dass Link auch die Energieeffizienzklasse enthält
Problematisch war im vorliegenden Fall nicht etwa, dass eine indirekte Energieeffizienzklassenkennzeichnung durch das Setzen des Hyperlinks vorgenommen wurde. Vielmehr bemängelte der BGH, dass der Hyperlink „Mehr zum Produkt“ nicht erkennbar macht, dass sich dahinter auch Informationen über die Energieeffizienzklasse verbergen.
Der vzbv ging allerdings nicht nur gegen diese Baumarktkette vor. Auch andere Baumarktketten und weitere Unternehmen wurden zunächst abgemahnt, gaben dann aber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Lediglich zwei Baumarktketten wehrten sich und wollten die Energieeffizienzklasse bei Klimaanlagen mit einem besonders hohen Stromverbrauch nicht direkt angeben.
Parallelverfahren – BGH schließt sich dem LG Köln an
Im Parallelverfahren gegen eine Baumarktkette stellte allerdings schon das LG Köln klar und deutlich heraus, dass die damalige Informationspraxis den europäischen Anforderungen nicht genüge (Az.: 31 O 112/15).
Seit dem 1. August 2017 gelten in allen EU-Mitgliedsstaaten neue Regelungen für die Kennzeichnung von Elektrogeräten. Die neue Verordnung schreibt nicht nur vor, schrittweise zu der alten Energieeffizienzklassen-Skala – welche nur von A-G geht – zurückzukehren, sondern sie enthält auch weitreichende Vorgaben für die Online-Werbung.
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