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Geoblocking vor dem Aus? Was sich für Online-Shops ändert.
Die Europäische Union treibt die Vereinheitlichung des Binnenmarktes voran. Anbieter von Online-Shops sollten sich nun umstellen.

11. Oktober 2018

Geoblocking Online-Shop
(Bild: © tirachard - Fotolia.com)

Ab dem 3. Dezember 2018 wird sich für Online-Shop-Anbieter einiges ändern. Denn dann wird die Geoblocking-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 2018/302) ihre Wirkung entfalten. Was sich genau ändert und welche Vorkehrungen zu treffen sind, zeigt der nachfolgende Beitrag. 

Was ist Geoblocking? 

Beim Geoblocking handelt es sich um die gezielte Weiterleitung, Sperrung oder Zugangsbeschränkung von Inhalten aufgrund der Zuordnung des Internetnutzers zu einem bestimmten Land und der dort geltenden Rechtslage. Ein Beispiel: sind etwa Inhalte in den USA frei zugänglich, in Deutschland aber urheberrechtlich geschützt, so erlaubt das Geoblocking durch die Zuordnung der IP-Adresse des Nutzers, dass diese Inhalte in Deutschland durch den Nutzer nicht aufgerufen werden können. Dies kannte man lange Zeit bei Musiktiteln auf der Plattform YouTube. Dort waren diese aufgrund der Verwertungsrechte der GEMA deutschen Nutzern gegenüber gesperrt. Ein anderes Beispiel: Der Livestream der öffentlich-rechtlichen Sender kann nur über eine deutsche IP-Adresse abgerufen werden.

Geoblocking und Online-Shops 

Doch nicht nur bei der Vertretung urheberrechtlicher Interessen findet das Geoblocking Anwendung. Auch im Bereich der Online-Shops wird dieses eingesetzt. Greift ein Nutzer aus dem Ausland, etwa aus Italien, auf einen deutschen Online-Shop zu und bietet der Anbieter neben einem deutschen auch einen italienischen Online-Shop an, so erfolgt mittels Auslesen der IP-Adresse die direkte Weiterleitung auf den italienischen Online-Shop. 

Welche Regelung trifft die Geoblocking-Verordnung? 

Die Geoblocking-Verordnung greift an dieser Stelle ein und schiebt dem Geoblocking in Online-Shops einen Riegel vor. Gemäß Erwägungsgrund 6 setzt sich die Geoblocking-Verordnung zum Ziel,

[…] Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Anbieter und Kunde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern.

Das heißt, die zuvor beschriebene automatische Weiterleitung, Sperrung oder Zugangsbeschränkung soll durch die neue Geoblocking-Verordnung im Zusammenhang mit Online-Shops grundsätzlich abgeschafft werden. In Zukunft soll der Kunde selbst wählen können, auf welche Version des Online-Shops er zugreifen möchte.

Dabei muss der Kunde nicht nur ausdrücklich zustimmen, ob er eine anderssprachige Version als die „Original“-Version nutzen möchte. Er muss auch ohne große Schwierigkeiten zu der von ihm ursprünglich genutzten Version wieder zurückkehren können, insbesondere die vorherige Zustimmung widerrufen können (Erwägungsgrund 20). Es besteht mithin die im EU-Recht stets hochgehaltene Wahlfreiheit des Verbrauchers, bzw. hier des Kunden. 

„Kunde“ sollen nach der Verordnung neben dem Verbraucher auch Unternehmen sein. Ausdrücklich soll nämlich auch der B2B-Bereich erfasst sein, wenn es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das innerhalb der Union und ausschließlich zur Endnutzung Dienstleistungen in Anspruch nimmt oder Waren erwirbt oder dies anstrebt. 

Nur ausnahmsweise soll das Geoblocking weiterhin zulässig sein. Dies gilt für die Fälle, in denen ansonsten unionsrechtliche Bestimmungen oder solche mit Unionsrecht konformen nationalen Bestimmungen widersprechen. Relevant wird dies immer bei dem Anbieten bzw. Zugänglichmachen urheberrechtlich geschützter Werke (siehe YouTube-Beispiel). Der Anbieter muss dem Kunden sodann klar und deutlich in der Sprache der Online-Benutzeroberfläche, auf die der Kunde vorher zugreifen wollte, erläutern, warum eine Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung erfolgt. 

Brauche ich überhaupt noch mehrsprachige Online-Shops? 

Die Geoblocking-Verordnung hindert einen Anbieter nicht daran, unterschiedliche Ländershops zu betreiben. Diesen dürfen auch grundsätzlich andere, das heißt länderangepasste allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden. Dies gilt insbesondere bei der unterschiedlichen Festlegung von Nettoverkaufspreisen. Es kann also durchaus noch reizvoll sein, mehrsprachige Online-Shops mit unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu betreiben. 

Dennoch sind auch hier von der Geoblocking-Verordnung in Art. 4 Abs. 1 aufgeführte Ausnahmen genauestens zu beachten. Der Anbieter hat bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch dann die Waren oder Dienstleistungen unter denselben Konditionen anzubieten, wenn der Kunde anstrebt, 

  • Waren zu kaufen und diese selbst abholt oder nach Vereinbarung mit dem Anbieter an einen Ort liefern lässt, an welchen der Anbieter laut seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen auch generell liefert, 
  • von dem Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen zu beziehen, die nicht urheberrechtlich geschützte Werke darstellen oder den Zugang zu diesen ermöglichen (Beispiele: Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting, die Bereitstellung von Firewalls und die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen (Erwägungsgrund 24)) oder 
  • andere als elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter an einem physischen Standort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem der Anbieter tätig ist, zu erhalten (Beispiele: Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung oder Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks (Erwägungsgrund 25)).

Hier müssen also die Bedingungen in allen genutzten allgemeinen Geschäftsbedingungen gleich lauten.

Welche Vorkehrungen habe ich für meinen Online-Shop zu treffen? 

Werden auf der Internetseite mehrsprachige Online-Shops betrieben, so muss zunächst unter rechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden, ob das Geoblocking-Verbot gilt oder ausnahmsweise, etwa bei dem Anbieten urheberrechtlich geschützter Inhalte, aufrechterhalten werden darf. 

In einem nächsten Schritt sind sodann die technischen Möglichkeiten einzurichten, die die Zustimmung der Weiterleitung des Kunden auf einen anderen Online-Shop sowie auch dessen Wahlfreiheit berücksichtigen. Dabei soll nach Erwägungsgrund 20 der Anbieter nicht jedes Mal verpflichtet sein, die Zustimmung des Kunden einzuholen. Sobald ein Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, auch durch Angabe einer Präferenz in einem persönlichen Nutzerkonto, sollte diese ausdrückliche Zustimmung für alle seine künftigen Besuche auf derselben Online-Benutzeroberfläche als gültig betrachtet werden. Hierbei kommt insbesondere der datenschutzkonforme Einsatz von Cookies in Betracht.

Zeitgleich sollten auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüft werden, um eine Kollision mit den in Art. 4 Abs. 1 Geoblocking-Verordnung getroffenen Ausnahmen auszuschließen. 

Handeln des Shopbetreibers erforderlich

Für Online-Shop-Anbieter heißt es, bis zum 3. Dezember 2018 vorzusorgen und technisch umzurüsten. Die Regelungen der Geoblocking-Verordnung werden wohl als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG eingeordnet werden können. Bei einer Nichtbeachtung der Verordnung besteht also grundsätzlich die Gefahr, durch einen Mitbewerber wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden.

Gleichzeitig sollte kein Grund zur Panik bestehen. Abgesehen von der technischen und rechtlichen Umrüstung der eigenen Website stehen hinsichtlich des Leistungsumfangs als Anbieter kaum Veränderungen bevor. Kein Anbieter wird nun verpflichtet, mit jedem Kunden ein Geschäft abzuschließen (Erwägungsgrund 18) geschweige denn gezwungen, in das gesamte EU-Ausland zu liefern. Der Anbieter darf seinen Leistungsradius weiterhin auf die Länder seiner Wahl beschränken. Eine Lieferung darüber hinaus kann nach dem Erwägungsgrund 23 auf Kosten des Kunden zu erfolgen.

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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