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OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Mai 2020, Az.: 6 U 209/19
Auch wer als Kleingewerbetreibender mittels Facebook-Kommentaren und dem Facebook-Messenger seine Ware bewirbt und Verträge abschließt, muss die Impressumspflicht und Verbraucherinformationspflichten erfüllen.

19. Mai 2020

Rechtsprechung Wettbewerbsrecht
(Bild: sergign)

Leitsätze der Redaktion

1) Auch wer geschäftsmäßig nur die normalen Funktionen einer Facebook-Seite nutzt (Kommentare und Messenger), aber diese weder individualisiert noch eine eigene Unternehmensseite (z.B. „Fanpage“ o.Ä.) betreibt, nutzt als Diensteanbieter ein Telemedium. Er unterliegt damit der Impressumspflicht gem. § 5 TMG.
2) Die Informationspflichten der §§ 312d, 312g BGB sowie des § 312 i I Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB sind im elektronischen Geschäftsverkehr auch bei Nutzung des Facebook-Messengers und der Facebook-Kommentarfunktion zu erfüllen.
3) Der Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch wegen fehlender Anbieterkennzeichnung gem. § 5 TMG sowie wegen unerfüllter Informationspflichten (fehlende Widerrufsbelehrung und weitere Angaben) ist auch bei Kleingewerbetreibenden in Höhe von jeweils 5.000,00 € angemessen.

Aktenzeichen: 6 U 209/19
Verkündet laut Protokoll am: 19.05.2020

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

[…]

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht […] als Einzelrichter im schriftlichen Verfahren nach dem Sach- und Streitstand vom 28.04.2020 für Recht erkannt:

  • 1. ) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 11.09.2019 teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 887,03 € zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
  • 2. ) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 15 % und der Beklagte 85 %.
  • 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.
Auf eine Darstellung des Sachverhaltes wird gern. §§ 540 I, 313a 11 ZPO verzichtet.

II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 € aus § 12 I 2 UWG zu, da die Abmahnung des Klägers vom 07.11.2018 begründet war.

1.)
Das Urteil leidet unter einem schweren Verfahrensfehler und damit einem wesentlichen Mangel im Sinne von § 538 II 1 Nr. 1 ZPO, da es entgegen § 313 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält und hierauf auch nicht gem. § 313a ZPO verzichtet werden durfte.

Vorliegend hat das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass es gem. § 313a I S. 1 ZPO eines Tatbestandes nicht bedürfe, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig wäre. Der Kläger ist in Höhe von € 881,79 beschwert, da er eine Verurteilung in Höhe von 1.029,35 € begehrt hat und der Beklagte nur in Höhe von 147,56 € verurteilt worden ist. Damit ist die Berufung nicht unzweifelhaft unzulässig, wie es § 313a I 1 ZPO fordert, sondern unzweifelhaft zulässig. In der Folge ist auch der Verzicht auf die Entscheidungsgründe nach § 313 a II ZPO bzw. die Aufnahme des wesentlichen Inhalts in das Protokoll nach § 313a I 2 ZPO fehlerhaft, da diese an § 313 a I 1 ZPO anknüpft.

Hierin liegt ein schwerer Verfahrensfehler. Die dem ersten Rechtszug unterliegende Tatsachenfeststellung fehlt völlig, so dass schon die Grundlage der Überprüfung einer solchen Feststellung im zweiten Rechtszug fehlt.

Trotz Zurückverweisungsantrages des Klägers kommt hier indes eine Zurückverweisung nach § 538 II Nr. 1 ZPO jedoch nicht in Betracht, da weder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist, noch überhaupt der relevante Tatsachenstoff im Streit steht.

2.)
In der Sache war die Abmahnung begründet, da in dem streitgegenständlichen Verhalten des Beklagten mehrere Verstöße gegen § 3a UWG zu sehen sind.

a)
Der Beklagte hat gegen die Impressumspflicht nach § 5 I Nr. 1 TMG verstoßen.

(1) Die Facebook-Seite stellte in Telemedium dar.
Der Begriff der „Telemedien“ umfasst alle Informations- und Kommunikationsdienste, die nicht Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk sind, praktisch also jeden Online-Auftritt. Der Begriff ist weit auszulegen (Nomos-BR/Müller-Broich-Müller-Broich, TMG 1. Aufl. 2012, TMG § 5 Rn. 2). Die Gesetzesbegründung zum TMG (BT-Drucks. 16/3078, 13) zählt u.a. Online-Angebote von Waren- und Dienstleistungen mit unmittelbaren Bestellmöglichkeiten auf. Auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten ist als Teledienst anzusehen (Senat, MMR 2007, 379; OLG Düsseldorf, MMR 2008, 682, 683). Als Telemedien sind weiter auch Chatrooms oder Blogs anzusehen (Nomos-BR/Müller- Broich TMG/Jan D. Müller-Broich, 1. Aufl. 2012, TMG § 5 Rn. 2). Damit kann dahinstehen, ob der Beklagte über die Facebook-Seite gezielt potentielle Kunden selbst angesprochen hat oder ob – wie der Beklagte vorträgt – potentielle Kunden an ihn herantreten; in jedem Falle erfolgt dies unter Nutzung eines Telemediums.

(2) Der Beklagte ist für diesen Teledienst auch verantwortlich, da er Diensteanbieter ist.
Nach § 2 Nr. 1 TMG ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Die Anwendbarkeit des Gesetzes setzt immer das Angebot eines Dienstes voraus. Hierunter ist schon begrifflich ausschließlich die Bereitstellung einer Leistung für eine andere Person zu verstehen. Die Regelungen für Telemediendienste finden daher nur in einem Anbieter-Nutzer-Verhältnis Anwendung (Beck TMG/Gitter, 1. Aufl. 2013, TMG § 2 Rn. 14).

Bei geschäftsmäßigen Selbstdarstellungen in sozialen Netzwerken kommt es auf die Ausgestaltungsmöglichkeit des eigenen Unternehmensprofils auf der Plattform an, ob eine Impressumspflicht ausgelöst wird. Je mehr Spielraum den gewerblichen Nutzern der Plattform bei der Ausgestaltung gegeben ist, umso eher gilt § 5, wenn dieser Spielraum auch genutzt wird. Jedenfalls wenn die Profilseite so ausgestaltet werden kann, dass sie sich optisch deutlich von anderen unterscheidet, ist die Impressumspflicht gegeben. Insbesondere also, wenn (Hintergrund-)Bilder eingebunden und Look & Feel und/oder Struktur der Seite angepasst werden können, ist eine ausreichende Eigenständigkeit erreicht. Können dagegen nur einzelne Informationen über das beteiligte Unternehmen eingegeben werden, die an den dafür vorgesehenen Stellen weitgehend einheitlich veröffentlicht werden, liegt kein eigenes Telemedium vor (Spindler/Schuster-Micklitz/Schirmbacher; Recht der Elektronischen Medien/, 4. Aufl. 2019, TMG § 5 Rnr. 21). Danach ist hier nicht nur Facebook als Anbieter anzusehen, sondern auch der Beklagte. Die Nutzung des Facebook-Netzwerkes bietet dem Beklagten gerichtsbekanntermaßen die Möglichkeit, die Profilseite individuell auszugestalten. Dass der Beklagte diese Möglichkeit nicht ausnutzt, sondern sich auf die Ausnutzung der vorgegebenen Kommunikationsmöglichkeiten der Facebook-Seite (Kommentare, Messanger) beschränkt, nimmt dem Gesamtauftritt nicht den Charakter eines Mediendienstes.

b)
Der Beklagte hat gegen § 3a UWG i.V.m. §§ 312d I, 312g BGB, Art. 246 II Nr. 1 EGBGB verstoßen.

Die Informationspflichten des §§ 312d, 312g BGB setzen voraus, dass ein Fernabsatzvertrag vorliegt. Dieser wird in § 312c BGB dahingehend legaldefiniert, dass für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

Die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmittel liegt hier auf der Hand; nach Auffassung des Senats erfolgt der Vertragsschluss hier zudem auch im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems. Dieses Erfordernis hat in erster Linie den Zweck, Geschäfte, die nur zufällig unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, aus dem Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts auszuklammern. Die Einschränkung zielt vor allem auf Unternehmer, die ihre Leistungen grundsätzlich in einem Ladengeschäft anbieten und nur gelegentlich oder zufällig telefonische Bestellungen entgegennehmen oder eine Ware per Post versenden. Diese Unternehmer sollen nicht mit den umfangreichen rechtlichen Anforderungen des Fernabsatzrechts, insbesondere den weitreichenden Informations- und Dokumentationspflichten nach §§ 312d-312f, belastet werden (Palandt/Grüneberg, BGB, § 312c, Rn. 6; BeckOGK/Busch, 1.1.2020, BGB § 312c, Rn. 25). Nicht ausreichend ist es, die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Vertrages im Fernabsatz (zB Briefkasten, elektronische Postfächer, Telefon- und Faxanschlüsse) vorzuhalten. Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr ist es dagegen ausreichend, wenn das Fernabsatzsystem aus einer Online-Plattform besteht, die von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird, wie zB Ebay, Amazon Marketplace (Erwägungsgrund 20 S. 6 Verbraucherrechte-RL; BeckOGK/Busch, 1.1.2020, BGB § 312c Rn. 27; vgl. auch BGH NJW 2017, 1024 zum Abschluss eines Maklervertrages über Immobilienscout 24). Genau diese hat der Beklagte hier getan: Er hat die Plattform Amazon [sic! Anm. der Redaktion: Gemeint ist Facebook] dazu verwendet, Geschäfte für einen Betrieb anzubahnen.

c) Der Beklagte hat auch gegen § 312 i I Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c EGBGB verstoßen.

Voraussetzung ist hier die Nutzung von Telemedien zum Zwecke des Vertragsschlusses (elektronischer Geschäftsverkehr). Erfasst sind Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 312i Rdnr. 2). Der Teledienst muss für den Kunden zum Zwecke einer Bestellung individuell abgerufen werden können, d.h. in technischer Hinsicht muss das eingesetzte Medium über einen „Rückkanal“ verfügen, über welchen der Kunde Daten anfordern und seine Bestellung übermitteln kann (Boente/Riehm Jura 2002, 222, 226; Grigoleit NJW 2002, 1151, 1152; BeckOK BGB/Maume, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 312i Rn. 14). Hier benutzt der Beklagte für die Vertragsanbahnung die Facebook-Kommentar-Funktion, während er konkrete Vertragsschluss über die Messanger-Funktion [sic] erfolgt. Der Normzweck von § 312 i BGB, vor typischen Risiken des Vertragsschlusses bei elektronischem Geschäftsverkehr wie übereilten Vertragsschlüssen zu schützen (BeckOGK/Busch, 1.1.2020, BGB § 312i Rn. 2-2.3), ist damit erfüllt.

Der Verstoß gegen § 312c BGB war auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

d) Der zugrunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 15.000 € erscheint dem Senat jedoch auch weiterhin überhöht.

Die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung sowie der Informationen nach § 312i BGB und der nach § 5 TMG erforderlichen Anbieterdaten, sind schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen. An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt (Senat MMR 2007, 117). Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Informationen nach § 312i BGB und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insbesondere wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sach- und Streitstand der Beklagte ein kleines Unternehmen mit geringem Umsatz betreibt und zuder die Rechtsverletzung aufgrund der besonderen Umstände (Kontaktaufnahme bei Facebook, Privatnachricht, keine werbende Seite) als nur knapp über der Spürbarkeitsgrenze des § 3 UWG anzusiedeln ist. Soweit der Kläger dies bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass er darlegungs- und beweisbelastet für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen seines Abmahnkostenersatzanspruchs ist. Hierzu gehört auch tatsächlicher Vortrag, der die Festsetzung des Gegenstandswertes durch den Rechtsanwalt trägt.

Der Senat hält daher einen Gegenstandswert von 10.000 € für angemessen; dem liegt ein Wert 5.000 € für die fehlende Anbieterkennzeichnung (vgl. Senat, MMR 2007, 117) sowie ein Wert von 5.000 € für die fehlende Widerrufsbelehrung samt den weiteren Angaben zugrunde. Eine niedrigerer Wert kommt schon angesichts der Tatsache, dass die Erweiterung des Betriebs des Beklagten (Ankündigung eines Online-Shops) schon geplant ist sowie in Relation zu vergleichbaren Fällen nicht in Betracht.

e) Hieraus folgt unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr ein Betrag in Höhe von 887.03 €

3.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

l

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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