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Die Berechtigungsanfrage im Wettbewerbsrecht
Im Wettbewerbsrecht kann es vorkommen, dass man über einen möglichen Wettbewerbsverstoß informiert wird, ohne formell abgemahnt zu werden. Ein Überblick zur sog. Berechtigungsanfrage.

31. März 2021

Berechtigungsanfrage Wettbewerbsrecht
(Bild: Arek Socha auf Pixabay )

Liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, sieht das UWG für die Durchsetzung der daraus erwachsenden Ansprüche als Regelfall eine Abmahnung vor. Eine solche weist den Rechtsverletzer auf den Rechtsverstoß hin und gibt ihm die Möglichkeit, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Dies geschieht z.B. durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Berechtigungsanfrage als Alternative zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht 

Anstelle einer Abmahnung eines Mitbewerbers, eines Wettbewerbsverbandes oder anderen Anspruchsinhabern ist es im Wettbewerbsrecht aber auch möglich, dass der potenzielle Anspruchsinhaber eine sogenannte Berechtigungsanfrage formuliert. In einer solchen wird der mögliche Verletzer auf das (mutmaßlich) rechtswidrige Verhalten aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wird er aufgefordert, Auskunft über die das Verhalten rechtfertigenden Tatsachen erteilen.

Im Gegensatz zur Abmahnung zielt die Berechtigungsanfrage nicht auf die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche (insbesondere des Unterlassungsanspruchs), sondern auf einen Informationsaustausch mit dem potenziell wettbewerbswidrig handelnden Unternehmer. Der Anfragende soll so die Möglichkeit erhalten, zu beurteilen, ob das von ihm festgestellte Verhalten tatsächlich einen Wettbewerbsverstoß darstellt oder nicht. Je nach Ergebnis kann dieser dann entscheiden, ob er weitere rechtliche Schritte einleiten will oder nicht. 

Reaktionsmöglichkeiten für die Betroffenen 

Da eine Berechtigungsanfrage meist die Vorstufe einer Abmahnung ist, sollte sie durch den Betroffenen durchaus ernst genommen werden. In einem ersten Schritt sollte deshalb immer geprüft werden, ob der Anfragende zu Recht auf wettbewerbswidriges Verhalten hinweist.  

Ist dies tatsächlich der Fall, besteht die Möglichkeit, die Angelegenheit bereits zu diesem Zeitpunkt zu klären, z. B. durch die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung. Wird eine solche abgegeben, kann der Absender der Berechtigungsanfrage keine Abmahnung mehr aussprechen. Es kann aber je nach Fallkonstellation auch empfehlenswert sein, gar nicht auf die Berechtigungsanfrage zu reagieren oder eine andere einvernehmliche Lösung zu finden. 

Kosten einer Berechtigungsanfrage im Wettbewerbsrecht 

Eine besondere Frage ist, ob der mit einer Berechtigungsanfrage gelegentlich versendeten Zahlungsaufforderung nachgekommen werden muss. Die Antwort darauf ist in aller Regel nein. Im Rahmen einer Berechtigungsanfrage trägt jede Seite ihre Kosten selbst. Dies gilt insbesondere für etwaige Rechtsanwaltsgebühren. Diese sind nur im Rahmen einer berechtigten und wirksamen Abmahnung erstattungsfähig. Auch aus diesem Grund kann es ratsam sein, eine vorbeugende Unterlassungserklärung abzugeben und damit einer Folge-Abmahnung und deren Kostenregelung zu entgehen. 

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Die Autoren der Beiträge bei wettbewerb.law sind Rechtsanwälte der Kanzlei Tölle Wagenknecht aus Bonn und u.a. im Wettbewerbsrecht tätig. Erfahren Sie mehr über uns oder die Kanzlei, indem Sie Kontakt zu uns aufnehmen.

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